Beschluss
13 A 34/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO voraus; solche hat die Klägerin nicht dargelegt.
• Die Bezeichnung einer Tierarztpraxis als „Reptilienpraxis“ kann irreführend und damit berufsrechtswidrig sein, wenn sie beim durchschnittlichen Tierhalter den unzutreffenden Eindruck erweckt, besondere nach § 27a BOTÄ geregelte Voraussetzungen oder eine Zulassung zu begründen.
• Das Führen der personenbezogenen Zusatzbezeichnung „Reptilien“ bleibt zulässig; die praxisbezogene Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ bedarf hingegen einer gesonderten Zulassung nach der Berufsordnung.
• Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängeln hat die Klägerin keine ausreichenden, konkreten Darlegungen vorgebracht.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Praxisbezeichnung „Reptilienpraxis“ rechtmäßig; Berufungszulassung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO voraus; solche hat die Klägerin nicht dargelegt. • Die Bezeichnung einer Tierarztpraxis als „Reptilienpraxis“ kann irreführend und damit berufsrechtswidrig sein, wenn sie beim durchschnittlichen Tierhalter den unzutreffenden Eindruck erweckt, besondere nach § 27a BOTÄ geregelte Voraussetzungen oder eine Zulassung zu begründen. • Das Führen der personenbezogenen Zusatzbezeichnung „Reptilien“ bleibt zulässig; die praxisbezogene Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ bedarf hingegen einer gesonderten Zulassung nach der Berufsordnung. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängeln hat die Klägerin keine ausreichenden, konkreten Darlegungen vorgebracht. Die Klägerin führt eine Tierarztpraxis und verwendete die Bezeichnung „Kleintier- und Reptilienpraxis“. Die Beklagte untersagte dies mit Bescheid vom 20.03.2012, weil die praxisbezogene Bezeichnung „Reptilienpraxis“ nach Auffassung der Behörde irreführend und berufsrechtswidrig sei. Die Klägerin warf dem Verwaltungsgericht Fehleinschätzungen vor und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die Untersagung bestätigt hatte. Kernstreitpunkt ist, ob die Praxisbezeichnung beim durchschnittlichen Tierhalter den Eindruck erweckt, die Klägerin verfüge über eine nach § 27a BOTÄ geregelte Zulassung bzw. besondere personelle, räumliche oder apparative Voraussetzungen. Die Klägerin berief sich auf ihre Qualifikationen und darauf, Tätigkeitsschwerpunkte nennen zu dürfen; die Behörde verwies auf die erforderliche Zulassung für die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Reptilien“. Die Klägerin stellte weiter Zulassungsgründe für die Berufung (Ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel) dar. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur den Zulassungsantrag nach § 124a VwGO und wies ihn zurück. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist; die Klägerin hat dies nicht hinreichend getan. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Solche bestehen nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Klägerin hat keinen solchen einzelnen, tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung substantiiert und schlüssig widerlegt. • Berufswidrigkeit der Praxisbezeichnung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bezeichnung „Reptilienpraxis“ irreführen kann, weil sie beim Durchschnittsbetrachter den Anschein erweckt, die Praxis verfüge über die nach § 27a BOTÄ geregelte Zulassung oder die entsprechenden Voraussetzungen. Die personenbezogene Zusatzbezeichnung „Reptilien" bleibt zulässig, die praxisbezogene Bezeichnung dagegen ist an eine Zulassung und an Nachweisvoraussetzungen gebunden. • Verhältnismäßigkeit und Berufsfreiheit: Das Verbot ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Angesichts des weiten Regelungsermessens des Satzungsgebers nach dem Heilberufsgesetz NRW steht § 27a BOTÄ nicht im Widerspruch zur Verfassung und ist nicht unverhältnismäßig. • Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO): Es fehlt an Klärungsbedarf und an einem aufzeigbaren widersprechenden Rechtssatz anderer Gerichte; die Frage, ob die Nennung von Tierarten als Tätigkeitsschwerpunkt zulässig ist, ist nicht gegeben, weil die beanstandete Bezeichnung keine bloße Schwerpunktangabe darstellt. • Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Keinen Aufklärungs- oder Gehörsmangel; Fragen zu apparativen Voraussetzungen waren nicht entscheidungserheblich, weil keine Zulassung als „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ beantragt wurde. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bleibt rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin die erforderlichen, konkreten Darlegungen für einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erbracht hat. Die praxisbezogene Bezeichnung „Reptilienpraxis“ darf untersagt werden, weil sie beim durchschnittlichen Tierhalter die irre führende Vorstellung einer besonderen, nach § 27a BOTÄ geregelten Zulassung oder Ausstattung erwecken kann; demgegenüber bleibt die Führung der personenbezogenen Zusatzbezeichnung „Reptilien" und der Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt innerhalb der nach § 13 Abs. 3 BOTÄ zulässigen Praxiskennzeichnungen möglich. Sollte die Klägerin die formalen Voraussetzungen erfüllen, steht ihr offen, eine Zulassung als „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ zu beantragen.