Beschluss
1 B 146/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzes in einem Bewerbungsverfahren ist nur erfolgreich, wenn konkrete rechtswidrige Fehler im Auswahlverfahren dargelegt sind.
• Für das konstitutive Anforderungsprofil kommt es auf das Vorhandensein einschlägiger Kenntnisse an, nicht auf deren Spitzenqualität.
• Dienstliche Beurteilungen sind für den Leistungsvergleich maßgeblich, soweit sie nicht rechtskräftig angefochten wurden.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle bei fehlendem Nachweis erheblicher Verfahrensfehler • Beschwerde gegen Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzes in einem Bewerbungsverfahren ist nur erfolgreich, wenn konkrete rechtswidrige Fehler im Auswahlverfahren dargelegt sind. • Für das konstitutive Anforderungsprofil kommt es auf das Vorhandensein einschlägiger Kenntnisse an, nicht auf deren Spitzenqualität. • Dienstliche Beurteilungen sind für den Leistungsvergleich maßgeblich, soweit sie nicht rechtskräftig angefochten wurden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines ausgeschriebenen M 9-Dienstpostens (BEV 249 110) bei der Bezirksleitung der KVB N. und wollte verhindern, dass eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber übernommen wird, bis über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden sei. Der streitgegenständliche Posten ist nach Akten seit über zehn Jahren mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller rügte, der Beigeladene erfülle das konstitutive Anforderungsprofil nicht, insbesondere fehlten Kenntnisse in Ausbildung, Satzungs‑ und Tarifrecht sowie Objektmanagement, und seine eigene dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin legte Personalakten, dienstliche Beurteilungen und Stellungnahmen vor, aus denen sich die Tätigkeit und einschlägigen Kenntnisse des Beigeladenen sowie seine langjährige Besetzung des Postens ergeben. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; der Senat überprüfte die Beschwerde nur auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe. • Prüfungsumfang: Der Senat ist auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO) und prüfte, ob diese einen Anordnungsanspruch begründen. • Anordnungsanspruch: Ein solcher setzt darlegbare und glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung voraus; der Antragsteller hat dies nicht erbracht. • Konstitutives Anforderungsprofil: Entscheidend ist das vorhandene Vorliegen einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen, nicht deren herausragende Qualität. Aufgabenangaben in der Ausschreibung sind nicht gleichbedeutend mit Anforderungen an Bewerber; Maßstab ist das angestrebte Amt. • Beurteilung der Qualifikation des Beigeladenen: Die Antragsgegnerin legte umfangreiche Belege vor (Dienstpostenübertragung 2002, dienstliche Beurteilungen 2002–2011, Stellungnahmen, Datensätze 2008–2014), die belegen, dass der Beigeladene Kenntnisse im Satzungs‑ und Tarifrecht, in Ausbildungstätigkeiten und im Objektmanagement hat; konkrete widerlegende Anhaltspunkte fehlen. • Substantiierungsmängel: Pauschale Behauptungen des Antragstellers ohne konkrete Tatsachenangaben genügen nicht; auch die Rüge einer angeblich rechtswidrigen eigenen Beurteilung ist unbeachtlich, weil sie nicht angefochten wurde. • Leistungsvergleich: Für den Vergleich der Bewerber war die zuletzt wirksame dienstliche Beurteilung maßgeblich; danach schneidet der Beigeladene besser ab, sodass keine Aussonderung der Beurteilungen oder Hinzuziehung anderer Kriterien nötig war. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung beruhte auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG-Vorschriften auf Wertstufe bis 13.000 Euro. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtswidrig ist; die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen, Personalunterlagen und Stellungnahmen zeigen, dass der Beigeladene über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Folglich besteht kein Anordnungsanspruch, der die vorläufige Untersagung der Besetzung des Dienstpostens rechtfertigen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.