Beschluss
5 B 1430/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsersuchen auf Namen, Anschrift, Auftragswert und Zahl der Bieter in unterschwelligen Vergabeverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz nur ausnahmsweise durch Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden.
• Zur Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach §123 Abs.1 VwGO ist der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und das Abwarten der Hauptsache muss zu schweren, nicht mehr beseitigbaren Nachteilen führen.
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch setzt zuordnungsfähige publizistische Tätigkeit voraus; reine datenbankgestützte Dienstleistungsangebote mit vorrangig kommerziellen Zwecken genügen regelmäßig nicht.
• Auch Telemedienanbieter benötigen eine journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung ihres Angebots, um Auskunftsansprüche nach dem RStV geltend machen zu können.
• Gerichte können nicht anstelle des Gesetzgebers weitergehende Transparenzpflichten für unterschwellige Vergaben schaffen; hierfür fehlen die rechtlichen Grundlagen im Medien- und Vergaberecht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Auskunftsgegenleistung wegen fehlender presserechtlicher Zuordnung und Anordnungsgrund • Ein Auskunftsersuchen auf Namen, Anschrift, Auftragswert und Zahl der Bieter in unterschwelligen Vergabeverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz nur ausnahmsweise durch Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden. • Zur Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach §123 Abs.1 VwGO ist der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und das Abwarten der Hauptsache muss zu schweren, nicht mehr beseitigbaren Nachteilen führen. • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch setzt zuordnungsfähige publizistische Tätigkeit voraus; reine datenbankgestützte Dienstleistungsangebote mit vorrangig kommerziellen Zwecken genügen regelmäßig nicht. • Auch Telemedienanbieter benötigen eine journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung ihres Angebots, um Auskunftsansprüche nach dem RStV geltend machen zu können. • Gerichte können nicht anstelle des Gesetzgebers weitergehende Transparenzpflichten für unterschwellige Vergaben schaffen; hierfür fehlen die rechtlichen Grundlagen im Medien- und Vergaberecht. Die Antragstellerin verlangt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin mit dem Begehren, Auskunft über Namen, Anschriften, Auftragswerte und Zahl der Bieter in mehreren unterschwelligen Vergabeverfahren zu erhalten bzw. festzustellen, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht. Sie betreibt Onlineportale, in denen Vergabeinformationen in Datenbanken gesammelt und auch zu Geschäftsvermittlung genutzt werden. Die Antragsgegnerin versagte den vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht Köln lehnte Anträge wegen Zweifeln an der presserechtlichen Zuordnung und mangels Anordnungsgrundes ab. Die Antragstellerin berief sich auf Pressefreiheit nach Art.5 GG, das PresseG NRW und auf §55 Abs.3 i.V.m. §9a RStV. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO vorliegen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO ist Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Hauptsache zu schweren, nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führt; dabei sind betroffene Grundrechte und effektiver Rechtsschutz zu berücksichtigen. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Senat konnte nicht mit der zur Vorwegnahme erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht; der Erfolg der Hauptsache ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich. • Zweifel an presserechtlicher Zuordnung: Ein Auskunftsanspruch nach PresseG NRW setzt zuordnungsfähige pressemäßige Tätigkeit voraus (§3 PresseG NRW). Die Antragstellerin betreibt vorrangig datenbankgestützte Angebote mit überwiegend außerpublizistischen, kommerziellen Zwecken und dient primär der geschäftlichen Vermittlung, weshalb die notwendige publizistische Funktion für die freie Meinungsbildung zweifelhaft ist. • Zweifel an journalistisch-redaktioneller Tätigkeit: Ein Auskunftsanspruch nach §54 Abs.2 i.V.m. §9a RStV setzt journalistisch-redaktionelle Gestaltung voraus; die Tätigkeit der Antragstellerin besteht überwiegend in automatisierter Sammlung und Archivierung von Vergabedaten, nicht in Auswahl und Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz. • Keine Setzung neuen Rechts durch Gerichte: Die Antragstellerin will Transparenz für unterschwellige Vergaben schaffen, was eher legislative Entscheidungen erfordert; Gerichte können im einstweiligen Rechtsschutz keine weitergehenden Bekanntgabepflichten anstelle des Gesetzgebers begründen. • Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht: Es droht der Antragstellerin bei Zurückweisung des vorläufigen Rechtsschutzes keine erhebliche, nicht mehr zu beseitigende Verletzung ihrer Grundrechte; angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten ist es zumutbar, die Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 Abs.1 VwGO nicht vorliegen: Es besteht kein überwiegender Erfolg der Hauptsache, weil unklar ist, ob die Antragstellerin als presse- oder journalistisch-redaktionelles Medium zu qualifizieren ist und somit Auskunftsansprüche nach PresseG NRW oder §54 Abs.2 i.V.m. §9a RStV bestehen. Zudem hat die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund dargelegt; ihr drohen keine unvermeidbaren, durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr zu beseitigenden Grundrechtsverletzungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.