Beschluss
6 A 2287/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Berufung keine Zulassungsgründe mit Erfolgsaussichten aufweist (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass kein Anspruch aus § 15 AGG besteht.
• Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, wenn das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde; die unterbliebene Verlegung eines Termins verletzt das Gehör nicht, wenn der Beteiligte sich nicht rechtzeitig um Vertretung bemüht hat.
• Ein abgelehnter Richter kann bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen selbst entscheiden; unbegründete pauschale Ablehnungserklärungen sind rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe und Zulassungsvoraussetzungen der Berufung • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Berufung keine Zulassungsgründe mit Erfolgsaussichten aufweist (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass kein Anspruch aus § 15 AGG besteht. • Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, wenn das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde; die unterbliebene Verlegung eines Termins verletzt das Gehör nicht, wenn der Beteiligte sich nicht rechtzeitig um Vertretung bemüht hat. • Ein abgelehnter Richter kann bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen selbst entscheiden; unbegründete pauschale Ablehnungserklärungen sind rechtsmissbräuchlich. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Führung eines Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem seine Klage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet war. Er macht Ansprüche nach § 15 AGG geltend und rügt Verfahrensfehler, insbesondere die versäumte Verlegung eines Termins und die Entscheidung eines abgelehnten Richters über ein Ablehnungsgesuch. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt und am 23. August 2013 mündlich verhandelt und entschieden. Der Kläger beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und stellte Zulassungsgründe für eine Berufung dar; diese benennt er jedoch nicht substantiiert. Er rügt außerdem einen Verstoß gegen sein rechtliches Gehör und behauptet, der Einzelrichter hätte nicht selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen. • Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn ein künftiger Zulassungsantrag der Berufung keine Erfolgsaussichten hat. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO müssen konkret benannt werden; der Kläger hat dies unterlassen, lediglich mögliche Richtigkeitszweifel geltend gemacht. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass weder ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs.1 AGG noch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG besteht; daher bestehen keine hinreichenden Richtigkeitszweifel. • Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor: Art.103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) wurde nicht verletzt, weil der Kläger sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat und die kurzfristige Übersendung von Unterlagen drei Tage vor der Verhandlung keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). • Die Entscheidung des Gerichts vor abschließender Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verstößt nicht gegen das Gehör, wenn die PKH zu Recht versagt wurde und der Beteiligte sich auf diese Situation einstellen konnte. • Ablehnungsgesuche, die pauschal und ohne hinreichende Gründe gegen die gesamte Kammer oder einzelne Richter gerichtet sind, sind rechtsmissbräuchlich; in solchen Fällen kann der abgelehnte Richter selbst über das Gesuch entscheiden (§ 54 VwGO i.V.m. § 44 ZPO). • Das konkrete Ablehnungsgesuch des Klägers war offensichtlich missbräuchlich, weil es nicht auf individuelle Befangenheitsgründe abstellte, sondern ersichtlich auf die Erreichung einer Terminverlegung gerichtet war. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil für eine Zulassung der Berufung keine Erfolgsaussichten erkennbar sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine Ansprüche aus § 15 AGG bestehen, wodurch Richtigkeitszweifel am erstinstanzlichen Urteil entfallen. Ferner liegt kein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensfehler vor: Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, da der Kläger sich nicht rechtzeitig um Vertretung bemühte und die Verfahrenslage eine Entscheidung vor abschließender PKH-Beschwerde zuließ. Schließlich war das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich; damit war die Entscheidung des abgelehnten Richters über dieses Gesuch zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.