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Beschluss

6 E 915/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. • Eine unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG darstellen, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und diese nicht erfüllt wird. • Bestehende gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenzen) können eine Einladung entbehrlich machen; fehlt dadurch der Bezug zur Behinderung, entfällt der Kausalzusammenhang i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG. • Der Kausalzusammenhang verlangt nicht Vorsatz; es genügt, dass die Behinderung Teil des Motivbündels war, das die Entscheidung beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz/Entschädigung nach AGG bei alleiniger Ablehnung wegen Altersgrenze • Ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. • Eine unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG darstellen, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und diese nicht erfüllt wird. • Bestehende gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenzen) können eine Einladung entbehrlich machen; fehlt dadurch der Bezug zur Behinderung, entfällt der Kausalzusammenhang i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG. • Der Kausalzusammenhang verlangt nicht Vorsatz; es genügt, dass die Behinderung Teil des Motivbündels war, das die Entscheidung beeinflusst hat. Der Kläger, schwerbehindert, bewarb sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber um eine Stelle. Die Behörde lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch; in ihrem Schreiben nannte sie die Überschreitung der zulässigen Altersgrenze als Grund. Nach einschlägiger Landesverordnung dürfen schwerbehinderte Bewerber nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Der Kläger machte Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG wegen Benachteiligung geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Nicht-Einladung eine Benachteiligung wegen der Behinderung i.S.d. AGG darstellt und ob ein Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Ablehnung besteht. • § 15 AGG gewährt Ersatz für materielle Schäden und eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. • Nach § 3 Abs. 1 AGG kann auch Unterlassen (keine Einladung) eine unmittelbare Benachteiligung sein, insbesondere wenn eine gesetzliche Einladungspflicht nach § 82 SGB IX besteht. • Zweck von § 82 SGB IX ist, schwerbehinderten Bewerbern eine ausgleichende Chance im Vorstellungsgespräch zu geben; diese Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenzen nach § 8 Abs. 3 LVO NRW) nicht erfüllt sind. • Selbst wenn die Schutznorm anzuwenden wäre, fehlt hier der erforderliche Kausalzusammenhang nach § 7 Abs. 1 AGG: Die Behörde hat nachvollziehbar allein die Überschreitung der Altersgrenze als Ablehnungsgrund angegeben, nicht die Behinderung. • Der Kausalzusammenhang erfordert lediglich, dass die Behinderung Teil des Motivbündels war; das ist hier nicht dargetan oder unterlegt worden. • Auf Vorbringen des Klägers, die Stellenausschreibung enthalte keine Altersangabe, kommt es nicht an, weil die Altersvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind und eine allgemeine Studie zu diskriminierenden Formulierungen die konkrete Lage nicht verändert. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein Anspruch aus § 15 AGG besteht. Entscheidungsgrund ist vor allem das Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen Behinderung und der nicht erfolgten Einladung zum Vorstellungsgespräch, da die Entscheidung ausschließlich mit der Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze begründet wurde. Zudem würde der Zweck der Einladungspflicht nach § 82 SGB IX ins Leere laufen, wenn die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.