Beschluss
16 E 1195/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren gegen einen Vermerk in einer Steuerakte ist dann dem Finanzrechtsweg nach §33 FGO zuzuordnen, wenn es in einem konkreten Steuerschuldverhältnis wurzelt und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt.
• Ein allgemein auf Datenschutzgesetz oder Verfassungsrecht gestützter Anspruch auf Datenberichtigung wird nicht per se vom Finanzrechtsweg ausgeschlossen, soweit der Antrag jedoch inhaltlich das Steuerrechtsverhältnis betrifft, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
• Die Pflicht der Finanzbehörde, Verwaltungsvorgänge bis zum rechtskräftigen Abschluss eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits aufzubewahren (§71 Abs.2 i.V.m. §86 Abs.1 FGO), sowie abgabenrechtliche Vorschriften wie §88a AO können die Beurteilung eines Löschungs- oder Berichtigungsbegehrens bestimmen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung/Löschung in Steuerakten gehört bei Bezug zum Steuerschuldverhältnis zum Finanzrechtsweg • Ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren gegen einen Vermerk in einer Steuerakte ist dann dem Finanzrechtsweg nach §33 FGO zuzuordnen, wenn es in einem konkreten Steuerschuldverhältnis wurzelt und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. • Ein allgemein auf Datenschutzgesetz oder Verfassungsrecht gestützter Anspruch auf Datenberichtigung wird nicht per se vom Finanzrechtsweg ausgeschlossen, soweit der Antrag jedoch inhaltlich das Steuerrechtsverhältnis betrifft, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. • Die Pflicht der Finanzbehörde, Verwaltungsvorgänge bis zum rechtskräftigen Abschluss eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits aufzubewahren (§71 Abs.2 i.V.m. §86 Abs.1 FGO), sowie abgabenrechtliche Vorschriften wie §88a AO können die Beurteilung eines Löschungs- oder Berichtigungsbegehrens bestimmen. Der Kläger, Betreiber einer Schankwirtschaft, begehrt die Berichtigung bzw. Löschung von Eintragungen in einem Vermerk vom 9. Januar 2006, der in den Verwaltungsvorgängen des Finanzamtes gespeichert sein soll. Die Eintragungen betreffen unter anderem Ermittlungen der Steuerfahndung aus mehreren Jahren. Gegenstand waren steuerliche Verfahren für die Jahre 2004 bis 2008; Teile davon sind rechtskräftig abgeschlossen, andere Verfahren laufen beim Bundesfinanzhof. Das Finanzamt lehnte das Löschungs- und Berichtigungsbegehren im Juli 2013 ab. Der Kläger klagte beim Verwaltungsgericht Minden und stützte sein Begehren vorrangig auf §19 DSG NRW und subsidiär auf verfassungsrechtliche Rechte. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Streitigkeit an das Finanzgericht Münster. Dagegen richtet sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §17a Abs.4 S.3 GVG i.V.m. §§146,147 VwGO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Abgrenzungsfrage Rechtsweg: Zwar ist die Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche nichtverfassungsrechtliche Angelegenheit; entscheidend ist jedoch, ob sie nach §33 FGO dem Finanzrechtsweg zuzuordnen ist. Dies ist zu bejahen, weil es sich um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten i.S.d. §33 Abs.2 FGO handelt. • Begründung der Zuordnung: Eine Abgabenangelegenheit ist gegeben, wenn die Streitfrage mit der Verwaltung der Abgaben oder der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch Finanzbehörden zusammenhängt. Die Berichtigung/Löschung betrifft den Inhalt eines Verwaltungsvorgangs der Finanzbehörde, der in finanzgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde und im Zusammenhang mit der Besteuerung des Klägers steht. • Konkreter Bezug zum Steuerschuldverhältnis: Das Begehren bezieht sich auf Unterlagen, die die Erhebung von Steuern gegenüber dem Kläger betreffen; damit besteht ein direkter Bezug zu seinem Steuerschuldverhältnis und zu steuerverfahrensrechtlichen Regelungen. • Anschluss an abgabenrechtliche Vorschriften: Die Entscheidung über die Bereinigung von Steuerakten steht im Zusammenhang mit Vorschriften wie §71 Abs.2 i.V.m. §86 Abs.1 FGO zur Aufbewahrung von Verwaltungsvorgängen und kann nach Abschluss des Verfahrens auch durch Normen wie §88a AO beeinflusst werden. • Abgrenzung zu Fällen der Informationsfreiheit: Anders als Fälle, in denen Dritte Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangen, handelt es sich hier um einen unmittelbar beteiligten Steuerschuldner, sodass die Klärung der Aktenbereinigung als Annexverfahren des Steuerrechts zu sehen ist. • Kosten und Zulassung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist begründet, da keine grundsätzliche Rechtsfrage offensteht. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung des Verwaltungsrechtswegs wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Verweisung an das Finanzgericht Münster, weil die Berichtigung/Löschung der Steuerakte dem Finanzrechtsweg nach §33 FGO zuzuordnen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung begründet sich damit, dass sein Begehren in engem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seinem konkreten Steuerschuldverhältnis steht und bei der Prüfung abgabenrechtliche Vorschriften zu beachten sind, sodass die Finanzgerichte zuständig sind. Eine Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht erteilt, da keine abweichende Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vorliegt und die Rechtslage eindeutig beantwortet ist.