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Beschluss

6 E 951/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kann ein gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähiges Vorverfahren nur vorliegen, wenn das Vorverfahren als Klagevoraussetzung gemäß § 68 VwGO erforderlich war. • Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Vorverfahrens setzt voraus, dass vorprozessuales Widerspruchsverfahren statthaft und nicht von vornherein ungeeignet war, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. • Die bloße Eignung eines Widerspruchs, unabhängig von seiner Statthaftigkeit, dem Kläger einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, rechtfertigt keine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten ohne klagevoraussetzendes Widerspruchsverfahren • Kann ein gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähiges Vorverfahren nur vorliegen, wenn das Vorverfahren als Klagevoraussetzung gemäß § 68 VwGO erforderlich war. • Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Vorverfahrens setzt voraus, dass vorprozessuales Widerspruchsverfahren statthaft und nicht von vornherein ungeeignet war, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. • Die bloße Eignung eines Widerspruchs, unabhängig von seiner Statthaftigkeit, dem Kläger einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, rechtfertigt keine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Kläger verlangte Erstattung von Kosten für ein vorgerichtliches Widerspruchsverfahren. Die Behörde hatte Schreiben erlassen, deren Qualifikation als Verwaltungsakt strittig war. Nach § 104 LBG NRW war ein Widerspruchsverfahren hier nicht erforderlich. Der Kläger ließ dennoch Widerspruch durch seinen Prozessbevollmächtigten einlegen; dieser wurde später als unbegründet zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den erstattungsfähigen Kostenantrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ab, weil kein klagevoraussetzendes Vorverfahren stattgefunden habe. Der Kläger beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 68 VwGO; erstattungsfähig sind Gebühren und Auslagen aus einem Vorverfahren nur, soweit das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung (Klagevoraussetzung) anzusehen ist. • Vorverfahren im Sinne der Vorschrift ist ein vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO; hiervon fehlt es, wenn nach spezialrechtlicher Regelung (§ 104 Abs. 1 LBG NRW) kein Widerspruchsverfahren erforderlich war. • Eine erweiternde Auslegung, wonach Erstattungsfähigkeit bereits dann besteht, wenn der Widerspruch unabhängig von seiner Statthaftigkeit geeignet war, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen, wird abgelehnt; die Entstehungsgeschichte und der prozessuale Zusammenhang rechtfertigen keine Abkehr von der Klagevoraussetzung. • Die Berufung auf Entscheidungen, die eine lediglich nicht völlig überflüssige Eignung des Vorverfahrens genügen lassen, greift nicht durch, weil im vorliegenden Fall der Widerspruch unstatthaft war. • Ob unter besonderen Umständen (irreführende Rechtsbehelfsbelehrung) die Notwendigkeit der Bevollmächtigung für das Vorverfahren zu erklären sein kann, bleibt offen; hier enthielten die Schreiben keine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Erstattung der Vorverfahrenskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil kein klagevoraussetzendes Widerspruchsverfahren im Sinne des § 68 VwGO bestand. Der Widerspruch des Klägers war unstatthaft aufgrund der Regelung in § 104 Abs. 1 LBG NRW, sodass die Voraussetzungen für Kostenerstattung nicht vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.