Beschluss
1 A 498/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 VwGO und fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.
• Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nach §4 Abs.2 BeamtVG mit dem Beginn des Ruhestandes; für die Anwendung der Übergangsregelung des §57 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 BeamtVG ist maßgeblich, dass der Anspruch vor dem 1.9.2009 entstanden ist.
• Für die Annahme einer Schwerbehinderung im Sinne des §52 Abs.1 BBG ist eine Feststellung durch die nach SGB IX zuständige Behörde erforderlich; eine rückwirkende rein objektive Annahme durch den Dienstherrn ist ausgeschlossen.
• Bei Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Streichung des Pensionistenprivilegs kommt es nicht zu einem Verfassungsverstoß; Art.14 und Art.33 GG verlangen nicht die Fortgeltung des gesetzlichen Pensionistenprivilegs.
• Eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nicht vor, wenn lediglich fehlerhafte Anwendung übergeordneter Rechtsprechung behauptet wird; ebenso sind besondere Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung; Anspruch auf Ruhegehalt beginnt mit Ruhestand • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 VwGO und fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen. • Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nach §4 Abs.2 BeamtVG mit dem Beginn des Ruhestandes; für die Anwendung der Übergangsregelung des §57 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 BeamtVG ist maßgeblich, dass der Anspruch vor dem 1.9.2009 entstanden ist. • Für die Annahme einer Schwerbehinderung im Sinne des §52 Abs.1 BBG ist eine Feststellung durch die nach SGB IX zuständige Behörde erforderlich; eine rückwirkende rein objektive Annahme durch den Dienstherrn ist ausgeschlossen. • Bei Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Streichung des Pensionistenprivilegs kommt es nicht zu einem Verfassungsverstoß; Art.14 und Art.33 GG verlangen nicht die Fortgeltung des gesetzlichen Pensionistenprivilegs. • Eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nicht vor, wenn lediglich fehlerhafte Anwendung übergeordneter Rechtsprechung behauptet wird; ebenso sind besondere Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht dargetan. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihm das Pensionistenprivileg nicht zugestanden wurde. Er berief sich darauf, sein Anspruch auf Ruhegehalt sei bereits vor dem 1.9.2009 entstanden, da er wegen Schwerbehinderung abschlagsfrei vorzeitig hätte in den Ruhestand treten können; die Feststellung der Schwerbehinderung sei durch Behördenverschulden verzögert worden. Außerdem habe er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden und daher faktisch bereits dem Ruhestand zugerechnet werden müssen. Weiter berief er sich auf schriftliche und mündliche Auskünfte einer Finanzbehörde, die ihm die Fortgeltung des Privilegs zugesichert hätten, sowie auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung des Pensionistenprivilegs. Das Gericht prüfte insbesondere die Auslegung von §57 BeamtVG, den Beginn des Ruhestands nach §4 BeamtVG/BBesG, die Voraussetzungen des §52 BBG sowie verfassungsrechtliche Einwände und stellte fest, dass die Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt und die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. • Zulassungserfordernis: Nach §124a Abs.4 VwGO muss der Zulassungsgrund fallbezogen und konkret dargelegt werden; das OVG darf die Zulassungsfrage allein anhand der Begründung entscheiden können. • Beginn des Ruhegehaltsanspruchs: §4 Abs.2 BeamtVG/BBesG bestimmt, dass der Anspruch mit dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes entsteht; bei einem freiwilligen Ruhestandseintritt nach §52 BBG gilt der tatsächliche Ruhestandsbeginn (hier: Ablauf 30.11.2009). • Schwerbehindertenrecht: Für die wirksame Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung ist eine Feststellung durch die SGB IX-zuständige Behörde erforderlich; eine bloß objektive rückwirkende Annahme durch den Dienstherrn genügt nicht (§52 Abs.1 BBG i.V.m. §2 Abs.2 SGB IX, §69 SGB IX). • Altersteilzeit und Freistellungsphase: Die Zeit in Altersteilzeit zählt zum aktiven Dienst; das Blockmodell ist rechtlich als über die Zeit verteilte Teilzeit zu verstehen, weshalb die Freistellungsphase nicht dem Ruhestand gleichzusetzen ist (vgl. §§72b BBG a.F., 9 AZV, §6 BBesG). • Vertrauensschutz und Verwaltungsrechtliche Zusagen: Ein Schreiben mit Rechtsauskunft stellt keine verbindliche Zusicherung i.S.d. §38 VwVfG dar; mündliche Auskünfte sind wegen fehlender Schriftform und mangels Standsicherheit nach Rechtsänderung nicht schutzwürdig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs verletzt nicht generell Art.14 oder Art.33 GG; das Gesetzgebungsverfahren und die dargelegten Gründe genügen, und eine spürbare Benachteiligung, die Art.33/14 GG verletzen würde, ist hier nicht dargetan. • Divergenz und besondere Schwierigkeiten: Es ist keine hinreichend konkretisierte Divergenz nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO aufgezeigt und auch keine besondere Schwierigkeit i.S.d. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO dargelegt, die eine Berufung rechtfertigen würde. • Kosten und Streitwert: Die Ablehnung der Zulassung führt zur Kostentragungspflicht des Klägers; Streitwertfestsetzung gemäß §52 GKG und §47 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind und auf der Grundlage der vorgelegten Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt begann mit dem tatsächlichen Beginn seines Ruhestandes zum 30.11.2009; eine rückwirkende Nutzbarmachung der Übergangsregelung des §57 Abs.1 Satz2 BeamtVG scheidet aus, weil eine förmliche Feststellung der Schwerbehinderung durch die zuständige SGB IX-Behörde fehlte und die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht dem Ruhestand gleichzuhalten ist. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Streichung des Pensionistenprivilegs konnten nicht überzeugen; insoweit liegt kein Verstoß gegen Art.14 oder Art.33 GG vor. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde bis zur Wertstufe 30.000,00 Euro festgesetzt.