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Beschluss

12 A 1729/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. • Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen leistungserheblicher Verhältnisse nach § 6 Abs. 4 UVG erfordert grundsätzlich eine gezielte Unterrichtung der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle durch den verpflichteten Elternteil. • Die tatsächliche Würdigung von Beweisen unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO; bloße spekulative Behauptungen genügen nicht, um diese zu erschüttern. • Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG tritt die Ersatzpflicht gegenüber dem Träger ohne Rücksicht auf eine etwaige Weiterleitung der Leistungen an Dritte ein.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsvorschuss: Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG und fehlende Erfolgsaussicht bei Berufungszulassung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. • Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen leistungserheblicher Verhältnisse nach § 6 Abs. 4 UVG erfordert grundsätzlich eine gezielte Unterrichtung der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle durch den verpflichteten Elternteil. • Die tatsächliche Würdigung von Beweisen unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO; bloße spekulative Behauptungen genügen nicht, um diese zu erschüttern. • Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG tritt die Ersatzpflicht gegenüber dem Träger ohne Rücksicht auf eine etwaige Weiterleitung der Leistungen an Dritte ein. Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihr die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG verneint hatte. Streitgegenstand war, ob die Klägerin verpflichtet und in der Lage gewesen sei, unverzüglich mitzuteilen, dass ihr Kind seit dem 28. Juli 2010 nicht mehr bei ihr, sondern bei einer Pflegemutter lebte. Die Klägerin rügte, Mitarbeiter des Jugendamtes und eine Familienpflegerin hätten Kenntnis vom Aufenthalt des Kindes gehabt, und berief sich auf psychische Erkrankungen, die sie von der Anzeigepflicht befreit hätten. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf ärztliche Atteste und Zeugenaussagen und wertete die Beweiswürdigung zugunsten der Behauptung, die Klägerin habe zumindest fahrlässig ihre Anzeigeobliegenheit verletzt. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an dieser Überzeugungsbildung vorliegen und ob die Berufung zuzulassen sei. • Die Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zwar formell zulässig, jedoch liegen keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor. Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. • Die Anzeigepflicht des § 6 Abs. 4 UVG verlangt grundsätzlich eine gezielte Mitteilung desjenigen Elternteils an die zuständige Unterhaltsvorschussstelle; bloße Kenntnis von Mitarbeitern der Behörde genügt regelmäßig nicht. • Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine psychische Störung bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeobliegenheit so gravierend war, dass selbst leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre; spekulative Rückschlüsse aus Klinikaufenthalten reichen nicht aus. • Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO erlaubt dem Gericht, auf Grundlage der Gesamtwürdigung zu entscheiden; deren Ergebnis ist nur bei willkürfreien Begründungsmängeln zu beanstanden, die hier nicht aufgezeigt wurden. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG begründet die Klägerin eine Ersatzpflicht gegenüber dem Leistungsträger; eine Weiterleitung der Leistungen an die Pflegemutter oder eine wirtschaftliche Entreicherung der Klägerin ändert daran nichts. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Klägerin ihre Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG zumindest fahrlässig verletzt hat und die von ihr vorgebrachten Einwendungen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern. Insbesondere genügten Behauptungen über Kenntnis von Behördenmitarbeitern oder spekulative Hinweise auf eine frühere psychische Erkrankung nicht, um die Verurteilung zur Ersatzleistung nach § 5 Abs. 1 UVG und die Versagung der Berufungszulassung zu verhindern. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.