Beschluss
13 D 101/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Postulationszwang; natürliche Personen sind ohne zulässige Bevollmächtigung nicht postulationsfähig (§ 67 Abs. 4 VwGO).
• Die Einreichung eines Schriftsatzes als Klage ist nicht dadurch in einen bloßen Prozesskostenhilfeantrag zu verkehren, dass kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren besteht; entscheidend ist die äußere Gestaltung und der Wille zur Klageerhebung.
Entscheidungsgründe
Postulationszwang vor dem OVG schließt selbstverfasste Entschädigungsklage aus • Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Postulationszwang; natürliche Personen sind ohne zulässige Bevollmächtigung nicht postulationsfähig (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Die Einreichung eines Schriftsatzes als Klage ist nicht dadurch in einen bloßen Prozesskostenhilfeantrag zu verkehren, dass kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren besteht; entscheidend ist die äußere Gestaltung und der Wille zur Klageerhebung. Der Kläger reichte zum 31. Dezember 2013 einen Schriftsatz ein, der als Klage um Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bezeichnet war. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe; er machte geltend, dass im PKH-Verfahren kein Vertretungszwang bestehe. Das beklagte Land rügte die Unzulässigkeit der Klage vor dem Oberverwaltungsgericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers. Der Kläger nahm diese Rüge nicht zum Anlass, die Klage zurückzunehmen oder stattdessen einen isolierten PKH-Antrag zu stellen. Das Gericht prüfte, ob der Schriftsatz als Klage oder nur als Entwurf zu werten sei und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten habe. • Der eingereichte Schriftsatz ist aufgrund seiner Bezeichnung, der Benennung der Parteien und der Unterzeichnung als Klage zu werten; es fehlt an ersichtlicher Kennzeichnung als bloßer Entwurf oder als gestaffeltes Vorgehen. • Der Kläger ist nicht postulationsfähig, weil vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht; nur bestimmte Rechtsanwälte und zugelassene Personen können bevollmächtigen. • Der Vertretungszwang gilt auch für Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer und verletzt nicht höherrangiges Recht wie Art. 6 EMRK. • Weil die Klage von einer nicht postulationsfähigen Person eingereicht wurde, ist sie unzulässig; daher bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinn der Vorschriften über Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Der Umstand, dass im PKH-Verfahren grundsätzlich kein Vertretungszwang gilt, ändert nichts an der Einordnung des Schriftsatzes als Klage und an der Verpflichtung zur Postulation vor dem OVG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage unzulässig ist. Der Kläger ist vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig, da er sich nicht durch eine nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassene Person vertreten ließ. Die Klage ist daher bereits aus formellen Gründen aussichts-los, sodass die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.