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Beschluss

6 A 1767/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Dienstliche Probezeitbeurteilungen des Dienstherrn sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, unzutreffenden Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße oder Nichteinhaltung einschlägiger Richtlinien. • Allein die Vermutung von Voreingenommenheit oder unvollständiger Aktenführung genügt nicht; es müssen konkrete, hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen werden. • Die Berufung ist nach § 124a VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt und substantiiert ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: eingeschränkte Überprüfbarkeit von Probezeitbeurteilungen • Ein Zulassungsantrag zur Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Dienstliche Probezeitbeurteilungen des Dienstherrn sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, unzutreffenden Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße oder Nichteinhaltung einschlägiger Richtlinien. • Allein die Vermutung von Voreingenommenheit oder unvollständiger Aktenführung genügt nicht; es müssen konkrete, hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen werden. • Die Berufung ist nach § 124a VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt und substantiiert ist. Der Kläger, ein Beamter auf Probe, rügte die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Probezeitbeurteilung vom 17. Juni 2009, in der seine Bewährung verneint wurde. Er behauptete u.a. ungleichartige Bewertungsmaßstäbe gegenüber anderen Referendaren, fehlerhafte Einbeziehung von schriftlichen Äußerungen Dritter, Unterlassungen bei der Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen sowie Verfahrensmängel und Voreingenommenheit von Vorgesetzten und Richtern. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Der Kläger suchte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht und machte als Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren insbesondere, ob das Vorbringen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellt und ob formelle oder verfahrensrechtliche Fehler vorliegen. • Zulassungsvoraussetzungen (§§124,124a VwGO): Der Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind; wiederholte oder pauschale Angriffe genügen nicht. • Rechtliche Grundlagen der Beurteilung: Probezeitbeurteilungen dienen der Prognose über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und sind nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt sich auf Verkennungen des gesetzlichen Begriffsrahmens, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße oder die Nichteinhaltung einschlägiger Richtlinien. • Anforderungen an das Zulassungsvorbringen: Wer ernstliche Zweifel gem. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend macht, muss konkrete tragende Feststellungen oder Rechtssätze benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; pauschale Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags sind unzureichend. • Prüfung der Beurteilung und Beurteilungsbeiträge: Die schriftlichen Äußerungen Dritter (z.B. L.) waren keine dienstlichen Beurteilungen i.S.v. BRL 2003 und konnten vom Erstbeurteiler C. in freier Würdigung herangezogen oder gewichtet werden; eine Verpflichtung, ältere Beiträge anteilig in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen, besteht nicht. • Formelle Vorgaben und Aktenlage: Anhaltspunkte, dass wesentliche Aktenbestandteile vorenthalten oder relevante Beurteilungsbeiträge unberücksichtigt blieben, sind nicht substantiiert dargetan; nach Aktenlage verfügte der Erstbeurteiler über die erforderlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der abschließenden Bewertung. • Voreingenommenheit und Verfahrensrügen: Die bloße Vermutung oder der Hinweis auf zeitlich zurückliegende Vorfälle genügt nicht, um Voreingenommenheit des Beurteilers zu begründen; auch sonstige Verfahrensrüge(n) (z. B. Nichtvernehmung, Aktenvorlage) sind nicht so substantiiert, dass sie die Zulassung rechtfertigen. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage zur Umdeutung einer binnen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung in einen Beurteilungsbeitrag ist für ein Berufungsverfahren nicht ausreichend klärungsbedürftig oder von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und auch keine Verfahrensmängel, rechtsverletzende Abweichungen von den Beurteilungsrichtlinien oder hinreichende Hinweise auf Voreingenommenheit vorliegen. Die dienstliche Probezeitbeurteilung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; insoweit hat der Erstbeurteiler nach Aktenlage sachgerecht und innerhalb seines Ermessens gehandelt. Mangels fristgerecht und substantiiert dargelegter Zulassungsgründe wird die Berufung nicht zugelassen und das angefochtene Urteil damit rechtskräftig.