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Beschluss

1 B 507/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter im Statusamt eines Regierungsdirektors (A 15) hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; ob eine Referententätigkeit diesem Anspruch genügt, ist anhand der konkreten dienststelleninternen Bewertung zu prüfen. • Die Übertragung einer Tätigkeit, die niedriger zu bewerten sein kann als das Statusamt, bedarf einer nachvollziehbaren herstellerischen Bewertung; bloße Behauptungen der Gleichwertigkeit genügen nicht. • Bei der Bewertung der Amtsangemessenheit kommt es vorrangig auf die organisatorische Ausgestaltung und Bewertung der Dienstposten innerhalb der betroffenen Behörde an; der Maßstab der gesamten Bundesverwaltung ist nur eingeschränkt relevant. • Die fehlende Beteiligung des zuständigen Personalrats bei der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit begründet ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. • Für den vorläufigen Rechtsschutz ist neben dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund erforderlich; dessen Vorliegen ist unabhängig von der Frage des endgültigen Erfolgs des Anspruchs zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eines A‑15‑Beamten nach Abordnung • Ein Beamter im Statusamt eines Regierungsdirektors (A 15) hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; ob eine Referententätigkeit diesem Anspruch genügt, ist anhand der konkreten dienststelleninternen Bewertung zu prüfen. • Die Übertragung einer Tätigkeit, die niedriger zu bewerten sein kann als das Statusamt, bedarf einer nachvollziehbaren herstellerischen Bewertung; bloße Behauptungen der Gleichwertigkeit genügen nicht. • Bei der Bewertung der Amtsangemessenheit kommt es vorrangig auf die organisatorische Ausgestaltung und Bewertung der Dienstposten innerhalb der betroffenen Behörde an; der Maßstab der gesamten Bundesverwaltung ist nur eingeschränkt relevant. • Die fehlende Beteiligung des zuständigen Personalrats bei der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit begründet ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. • Für den vorläufigen Rechtsschutz ist neben dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund erforderlich; dessen Vorliegen ist unabhängig von der Frage des endgültigen Erfolgs des Anspruchs zu prüfen. Der Antragsteller ist als Regierungsdirektor (A 15) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe beschäftigt und war zuvor zum Bundesministerium des Innern abgeordnet. Nach Beendigung der Abordnung wurde ihm ein Referentenposten im Referat II.5 zugewiesen, obwohl er zuvor als Referatsleiter verwendet worden war. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig auf einem Referatsleiterdienstposten amtsangemessen eingesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und ordnete den vorläufigen Einsatz auf einem Referatsleiterposten an. Die Dienststelle rügte, die tatsächlichen Aufgaben des Referenten seien komplex und erforderten A‑15‑Niveau; zugleich verwies sie auf Leistungsbeurteilungen des Antragstellers und die organisatorischen Gegebenheiten im BBK. Streitgegenstand ist, ob die konkrete Referententätigkeit amtsangemessen ist und ob das Personalratsbeteiligungsrecht beachtet wurde. • Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die Beschwerde bietet keine durchgreifende substantielle Auseinandersetzung mit dessen Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit ist maßgeblich, wie die Dienstposten im BBK organisatorisch ausgestaltet und intern bewertet sind; Pauschalbehauptungen der Gleichwertigkeit einer Referententätigkeit mit einer Leitungsfunktion sind nicht ausreichend. • Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, weshalb die besonderen Aufgaben des Referenten ausschließlich oder in besonderem Maße nur von A‑15‑Beamten zu bewältigen wären; es fehlt an plausiblen Ausführungen, warum nicht auch qualifizierte A‑13 oder A‑14‑Beamte die Tätigkeit nach angemessener Einarbeitung ausüben könnten. • Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein förmliches Dienstpostenbewertungsverfahren stattgefunden hat; das Organigramm zeigt keinen wesentlichen Rechtsbearbeitungsanteil in Referat II.5. • Widersprüche im Vorbringen der Antragsgegnerin (Betonung hoher Anforderungen einerseits, Darstellung des Antragstellers als leistungsschwach andererseits) schwächen ihre Glaubwürdigkeit. • Die Frage der Amtsangemessenheit ist vorrangig innerhalb der betroffenen Behörde zu klären; Vergleiche mit Ministeriumsniveaus sind nur eingeschränkt relevant, weil Ministerien typischerweise andere Bewertungsniveaus haben. • Die unterlassene Beteiligung des Personalrats begründet ein Mitbestimmungsrechtsverletzung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, da eine Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit betroffen ist. • Für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt zudem ein Anordnungsgrund vor; die Eilbedürftigkeit ist unabhängig von der endgültigen Sachentscheidung zu beurteilen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die vorinstanzliche einstweilige Anordnung bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufige amtsangemessene Beschäftigung hat, weil die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass die ihm zugewiesene Referententätigkeit dem Statusamt eines Regierungsdirektors (A 15) tatsächlich entspricht. Zudem wurde das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verletzt, weil die Übertragung einer potenziell niedriger zu bewertenden Tätigkeit nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Der Dienstherr bleibt jedoch grundsätzlich befugt, Organisationsänderungen vorzunehmen; dies rechtfertigt aber nicht die vorläufige Unterschreitung des Anspruchs auf amtsangemäße Beschäftigung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.