Beschluss
12 E 825/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf laufende Geldleistungen im Kinder- und Jugendhilferecht ist als Gegenstandswert der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag, anzusetzen.
• Wird nicht die Gewährung einer Leistung durch den Träger, sondern der Ersatz von Aufwendungen begehrt, kann zur Bedeutung der Sache der Zwölffache des monatlichen Erstattungsbetrags als Gegenstandswert festgesetzt werden.
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.9 RVG i.V.m. §52 Abs.1 GKG; §52 Abs.3 GKG findet nur bei bezifferbaren, offensichtlich absehbaren Auswirkungen Anwendung.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Klage auf laufenden Aufwandsersatz im Jugendhilferecht (Zwölffaches des Monatsbetrags) • Bei Anträgen auf laufende Geldleistungen im Kinder- und Jugendhilferecht ist als Gegenstandswert der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag, anzusetzen. • Wird nicht die Gewährung einer Leistung durch den Träger, sondern der Ersatz von Aufwendungen begehrt, kann zur Bedeutung der Sache der Zwölffache des monatlichen Erstattungsbetrags als Gegenstandswert festgesetzt werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.9 RVG i.V.m. §52 Abs.1 GKG; §52 Abs.3 GKG findet nur bei bezifferbaren, offensichtlich absehbaren Auswirkungen Anwendung. Die Klägerin begehrte mit Klage die fortwährende Zahlung eines monatlichen Aufwandsersatzes in Höhe von 327,98 Euro. Streitgegenstand war nicht die vom Jugendhilfeträger gewährte Leistung, sondern der Ersatz von vom Hilfebegehrenden selbst verauslagten Aufwendungen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte eine Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht hatte den Gegenstandswert anders festgesetzt; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Es ging um die Bemessung des streitwertrelevanten Werts für Gebührenzwecke bei einer laufenden Geldleistung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.9 RVG i.V.m. §52 Abs.1 GKG für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit. • Die Regelung des §52 Abs.3 Sätze1 und2 GKG ist nicht einschlägig, weil der Klageantrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren offensichtlich absehbare Auswirkungen sich nicht betragsmäßig beziffern lassen. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs ist bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht als Obergrenze der Jahresbetrag heranzuziehen. • Übertragbar auf den vorliegenden Fall ist, trotz des ersatzfähigen Aufwands statt einer durch den Träger zu gewährenden Leistung, die Festsetzung des Gegenstandswerts nach der Bedeutung der Sache; hierfür ist das Zwölffache des monatlichen Erstattungsbetrags angemessen (327,98 € x 12). • Daher ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.935,76 Euro festzusetzen; die sonstige Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §188 Satz2 Halbsatz1 VwGO und §33 Abs.9 RVG. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 3.935,76 Euro (12 x 327,98 Euro) festgesetzt. Die Anhebung war zulässig, weil bei Klagen auf fortlaufende Geldleistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Jahresbetrag als Obergrenze und das Zwölffache des Monatsbetrags zur Bedeutung der Sache herangezogen werden kann. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.