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Beschluss

14 A 1098/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Das bloße Aufsuchen oder Klingeln an der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher ohne tatsächliche Durchführung einer Pfändung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. §12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG i.V.m. §231 AO dar und unterbricht die Verjährung nicht. • Verjährungsunterbrechende Maßnahmen setzen regelmäßig eine Außenwirkung voraus; vorbereitende Maßnahmen ohne tatsächlichen Vollstreckungsakt genügen nicht. • Fragen grundsätzlicher Bedeutung wurden verneint, weil hier maßgeblich war, dass die Handlung keinen Vollstreckungscharakter hatte und deshalb im Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig ist.
Entscheidungsgründe
Kein Verjährungsunterbrechung durch bloßes Aufsuchen der Wohnung durch Gerichtsvollzieher • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Das bloße Aufsuchen oder Klingeln an der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher ohne tatsächliche Durchführung einer Pfändung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. §12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG i.V.m. §231 AO dar und unterbricht die Verjährung nicht. • Verjährungsunterbrechende Maßnahmen setzen regelmäßig eine Außenwirkung voraus; vorbereitende Maßnahmen ohne tatsächlichen Vollstreckungsakt genügen nicht. • Fragen grundsätzlicher Bedeutung wurden verneint, weil hier maßgeblich war, dass die Handlung keinen Vollstreckungscharakter hatte und deshalb im Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig ist. Die Klägerin machte Ansprüche geltend, gegen die die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen betrieben haben soll. Der Obergerichtsvollzieher sandte am 5.2.2007 ein Schreiben, aus dem hervorging, dass er mehrfach versucht habe, die Klägerin in ihrer Wohnung anzutreffen. In der Kostenrechnung wurden nur Wegegeld und Dokumentationspauschale geltend gemacht, nicht aber Kosten für eine Pfändung. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Verjährung der Forderung bejaht hatte. Streitgegenstand ist, ob die gehandhabte Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers als Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. Verjährungsunterbrechung anzusehen ist. Die Beklagte behauptete, durch das Aufsuchen sei die Verjährung unterbrochen worden; das Verwaltungsgericht verneinte dies. Sodann legte die Klägerin Zulassungsgründe zur Berufung dar, welche das Oberverwaltungsgericht prüfte und als nicht ausreichend befand. • Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert nach §124 Abs.2, §124a Abs.4 S.4 VwGO mangels darlegbarer Zulassungsgründe. • Rechtlich maßgeblich ist §12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG i.V.m. §231 AO: Verjährung wird durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen, nicht aber durch bloße Vorbereitungen. • Der Obergerichtsvollzieher hat lediglich versucht, die Wohnung zu betreten bzw. anzutreffen; es kam weder zu einem Pfändungsversuch noch zu Feststellungen über pfändbares Vermögen. • Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Posten (Wegegeld, Dokumentationspauschale) belegen, dass keine Pfändung durchgeführt wurde; fehlende Abrechnungsposten für Pfändungskosten sprechen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme. • Maßnahmen, die nur vorbereiten (Aufsuchen, Klingeln), sind nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur keine Vollstreckungsmaßnahmen und unterbrechen die Verjährung nicht. • Die Außenwirkung verjährungsunterbrechender Maßnahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH und Literatur Voraussetzung; hier war aber ohnehin der fehlende Vollstreckungscharakter entscheidend. • Die vom Antragsteller aufgeworfene grundsätzliche Frage zur Außenwirkung war nicht klärungsfähig und änderte nichts am Ergebnis, weil ohne tatsächliche Vollstreckung kein Unterbrechungsfall vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Begründend führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die in Rede stehende Handlung des Obergerichtsvollziehers lediglich vorbereitend war und keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des §12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG i.V.m. §231 AO darstellt; daher wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Die vorgelegten Argumente begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und erfüllten nicht die Voraussetzungen des §124 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert des Antragsverfahrens wurde festgesetzt und die Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO getroffen.