Beschluss
12 E 567/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen eine auf § 164 VwGO beruhende Kostenfestsetzung entscheidet der Senat in Dreierbesetzung.
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere anwaltliche Mitwirkung voraus, die über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgeht und auf die unstreitige Beilegung der konkreten Rechtssache gerichtet ist.
• Eine besondere Tätigkeit kann ausnahmsweise auch in anderen Verfahren erfolgen, erfordert aber konkretes, spezifisch auf die Erledigung des streitigen Verfahrens gerichtetes Verhalten, das über normale Prozessführung hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG erfordert besondere, verfahrensbezogene Mitwirkung • Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen eine auf § 164 VwGO beruhende Kostenfestsetzung entscheidet der Senat in Dreierbesetzung. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere anwaltliche Mitwirkung voraus, die über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgeht und auf die unstreitige Beilegung der konkreten Rechtssache gerichtet ist. • Eine besondere Tätigkeit kann ausnahmsweise auch in anderen Verfahren erfolgen, erfordert aber konkretes, spezifisch auf die Erledigung des streitigen Verfahrens gerichtetes Verhalten, das über normale Prozessführung hinausgeht. Die Klägerin rügte die Festsetzung von Erstattungs- und Verfahrenskosten durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung durch das Verwaltungsgericht legte sie Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere die Geltendmachung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Die Klägerin berief sich auf anwaltliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Vaterschaftsverfahren vor dem Oberlandesgericht erbracht wurden. Die Kammer prüfte, ob diese Tätigkeiten als besondere Mitwirkung im Sinne der Erledigungsgebühr anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht hatte die Erledigungsgebühr verneint und die Kosten der Beschwerde dem Kläger auferlegt. Der Senat entschied über die Zulässigkeit der Dreierbesetzung und die materielle Frage der Gebührenerhebung. • Zuständigkeit und Besetzung: Bei der angegriffenen Beschwerde gegen eine Erinnerung nach § 164 VwGO ist die Dreierbesetzung des Senats geboten (vgl. § 9 Abs. 3 VwGO, § 109 JustG NRW); einschlägige Vorschriften zu Einzelrichterentscheidungen in Kostenstreitfragen greifen nicht ein. • Tatbestandsmerkmal Erledigungsgebühr: Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung in einer besonderen Tätigkeit besteht, die über die durch die Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und gezielt auf die außerstreitige Beilegung der Rechtssache gerichtet ist. • Erfordernis der Verfahrensbezüglichkeit: Diese besondere Mitwirkung muss grundsätzlich in dem Verfahren erfolgen, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird; ausnahmsweise kann sie auch in anderen Verfahren vorliegen, wenn dort spezifisches Verhalten zur Erledigung des streitigen Verfahrens erkennbar ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Für die Klägerin liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die anwaltliche Tätigkeit im familiengerichtlichen Verfahren darauf gerichtet oder über normale Prozessführung hinausgehend gewesen ist; bloße thematische Verknüpfung durch die gleiche Sache (Rückforderung von Unterhaltsvorschuss) reicht nicht aus. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG verneint, weil keine besondere anwaltliche Mitwirkung vorliegt, die über die normale Prozessvertretung hinausgeht und gezielt auf die außerstreitige Beilegung des hier relevanten Verfahrens gerichtet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Besetzung des Senats war mit drei Richtern geboten. Der Beschluss ist unanfechtbar.