Urteil
16 A 2689/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Eisenbahn-Bundesamt kann nach § 13 Abs. 2 AEG über die grundsätzliche Verteilung der Kostenarten eines Gleisanschlusses auch in einer Teilentscheidung (Kostengrundentscheidung) entscheiden, bevor die konkrete Höhe der Kosten feststeht.
• Teilentscheidungen durch Verwaltungsakt sind zulässig, wenn die Teilregelung selbständig und gesondert entscheidungsfähig ist und die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt.
• Die Entscheidung über den Kostengrund ist nicht wegen Unbestimmtheit zu beanstanden, wenn die Behörde die Kostenarten und die Verteilung der Kostentragung festlegt, die konkrete Kostenhöhe aber später bestimmt wird.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit teilweiser Kostengrundentscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG • Das Eisenbahn-Bundesamt kann nach § 13 Abs. 2 AEG über die grundsätzliche Verteilung der Kostenarten eines Gleisanschlusses auch in einer Teilentscheidung (Kostengrundentscheidung) entscheiden, bevor die konkrete Höhe der Kosten feststeht. • Teilentscheidungen durch Verwaltungsakt sind zulässig, wenn die Teilregelung selbständig und gesondert entscheidungsfähig ist und die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. • Die Entscheidung über den Kostengrund ist nicht wegen Unbestimmtheit zu beanstanden, wenn die Behörde die Kostenarten und die Verteilung der Kostentragung festlegt, die konkrete Kostenhöhe aber später bestimmt wird. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Gleise, die über Anschlussweichen der Beigeladenen an das Eisenbahnnetz angebunden sind. Die Beigeladene beantragte beim Eisenbahn-Bundesamt eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG über die Bedingungen des Anschlusses und die Angemessenheit der Kosten beider Weichen. Das Eisenbahn-Bundesamt traf mit Bescheid vom 13. April 2012 eine teilregelnde Kostengrundentscheidung: Aufteilung der Kostenarten (Inspektion, Wartung, Entstörung, Erneuerung, Rückbau) zwischen Klägerin und Beigeladener größtenteils hälftig, die konkrete Höhe der Pauschale blieb offen. Die Klägerin widersprach und erhob Klage mit der Rüge, eine Entscheidung ohne Kenntnis der Kostenhöhe sei unzulässig und unbestimmt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das EBA erließ später einen Teilbescheid zur konkreten Höhe der jährlichen Kosten. • Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 AEG; das EBA entscheidet bei Nichteinigung über Anschlussbedingungen und Angemessenheit der Kosten, insbesondere wenn eine Bundesbahn beteiligt ist. • Teilentscheidungen sind im Verwaltungsverfahren zulässig, sofern die Regelungsteil selbständig entscheidungsfähig ist; die Ermächtigung zum Erlass eines vollständigen Verwaltungsakts umfasst regelmäßig auch die Befugnis zu Teilregelungen (vgl. allgemeine Verwaltungsverfahrensrechtsprechung). • Die Kostengrundentscheidung betrifft allein die Verteilung der Kostenarten zwischen den Vertragsparteien; für diese Verteilungsfrage ist die konkrete Höhe der später zu bestimmenden Kosten nicht erforderlich. Die Frage der Angemessenheit der später nachzuweisenden Kosten ist von der grundsätzlichen Verteilung unabhängig. • Der Bescheid erfüllt Bestimmtheitsanforderungen, weil er den Grund der Kostenverteilung und die betroffenen Kostenarten klar benennt, auch wenn die Höhe der Pauschale offenbleibt; gemäß § 111 VwGO kann über den Grund entschieden werden, die Höhe später bestimmt werden. • Es liegt kein Ermessensfehler vor; die Behörde hat im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entschieden und war zur Teilentscheidung berechtigt, zumal die Beigeladene die Kostenhöhe nicht dargelegt hatte. • Soweit die Klägerin meint, weitere Dritte seien zu berücksichtigen, ist entscheidungserheblich, dass die Anschlussweiche 13 allein im Interesse der Klägerin betrieben wird, sodass eine Berücksichtigung weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erforderlich war. • Die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sind gegeben, ihre inhaltlichen Angriffe auf die Kostengrundentscheidung sind jedoch unbegründet; die späteren Entscheidungen zur konkreten Höhe der Kosten ergänzen die Kostenlast der Klägerin. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das EBA durfte nach § 13 Abs. 2 AEG eine Teilentscheidung über den Kostengrund treffen und die betroffenen Kostenarten zwischen Klägerin und Beigeladener weitgehend hälftig aufteilen, auch ohne dass die konkrete Kostenhöhe bereits feststand. Die Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie ist klagebefugt und hatte ein Rechtsschutzinteresse, aber die inhaltlichen Rügen treffen nicht zu. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat die Behörde rechtmäßig gehandelt, indem sie die grundsätzliche Verteilung der Kostenarten regelte und die Festsetzung der konkreten Beträge einer späteren Entscheidung vorbehalten hat.