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Beschluss

16 E 829/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft macht. • Eine Untersuchungsanordnung für eine fachärztliche Untersuchung stellt für sich genommen keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt dar. • Zweifel bestehen daran, dass der zu untersuchende Verkehrsteilnehmer die Kosten einer fachärztlichen Untersuchung zwingend selbst zu tragen hat; die einschlägigen Normen regeln die Kostentragung nicht abschließend.
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit; Kostenfrage fachärztlicher Untersuchung offen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft macht. • Eine Untersuchungsanordnung für eine fachärztliche Untersuchung stellt für sich genommen keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt dar. • Zweifel bestehen daran, dass der zu untersuchende Verkehrsteilnehmer die Kosten einer fachärztlichen Untersuchung zwingend selbst zu tragen hat; die einschlägigen Normen regeln die Kostentragung nicht abschließend. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Freistellung von den Kosten einer ihm per Schreiben auferlegten fachärztlichen Untersuchung erreichen will. Die Untersuchungsanordnung stammt von der Fahrerlaubnisbehörde; die Untersuchung soll von einem niedergelassenen Facharzt vorgenommen werden. Der Antragsteller beantragte PKH und ergänzte dies durch ein klärendes Schreiben. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Beschluss erlassen; gegen diesen richtet sich die Beschwerde. Der Senat geht davon aus, dass die beabsichtigte Klage lediglich die Kostenfreistellung zum Gegenstand hat. Es ist unklar, ob die dem Antragsteller auferlegten Untersuchungskosten rechtlich dem Betroffenen zuzuweisen sind. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und nicht verfristet, da kein feststellbares Zustelldatum des angefochtenen Beschlusses vorliegt. • Unbegründetheit: Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht; daher ist die Beschwerde zurückzuweisen. • Rechtsnatur der Untersuchungsanordnung: Eine Anordnung zur Untersuchung stellt keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt dar; dies gilt besonders für die bloße Mitteilung der Kostenpflicht. • Kostenverteilung der Untersuchung: Weder die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr noch § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV enthalten eine abschließende Regelung zur Kostentragungspflicht des zu untersuchenden Verkehrsteilnehmers. • Sachgerechtigkeit der Kostenzuordnung: Es bestehen gewichtige rechtliche Bedenken, dem Betroffenen die Kosten aufzubürden, wenn es um die grundsätzliche Frage seiner Mobilität außerhalb der Wohnung geht; eine analoge Behandlung wie in anderen Rechtsgebieten (z. B. Unterbringungsrecht) kann naheliegen. • Verfahrenskosten: Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei; entstandene Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen, weil er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass erhebliche rechtliche Zweifel bestehen, ob der zu untersuchende Verkehrsteilnehmer die Kosten einer fachärztlichen Untersuchung zwingend selbst tragen muss, da einschlägige Vorschriften keine abschließende Kostenzuweisung enthalten und der Fall die grundsätzliche Frage der Mobilität des Betroffenen berührt. Insofern kann eine analoge oder andere kostenrechtliche Behandlung geboten sein, auch wenn dies im vorliegenden PKH-Verfahren nicht zugunsten des Antragstellers entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar.