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Urteil

14 A 2307/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prüfungsordnung, die lediglich elektronisch im Internet veröffentlicht wurde, ist mangels ordnungsgemäßer Verkündung in der Regel unwirksam; dies berührt aber nicht zwingend ihre vorläufige Anwendbarkeit im Prüfungsbetrieb. • Praktika, die als Zulassungsbedingung und nicht als Modulprüfung ausgestaltet sind, unterliegen nicht der Erfolgsregel des § 17 Abs. 2 PO; für die Zulassung ist das von der Ordnung vorgesehene Testat erforderlich. • Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte. • Fehler bei der Bekanntmachung einer Prüfungsordnung können aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs übergangsweise zur Anwendung kommen.
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Modulklausur: Praktikumstestat erforderlicher Nachweis; Internetbekanntmachung allein nicht ordnungsgemäß • Eine Prüfungsordnung, die lediglich elektronisch im Internet veröffentlicht wurde, ist mangels ordnungsgemäßer Verkündung in der Regel unwirksam; dies berührt aber nicht zwingend ihre vorläufige Anwendbarkeit im Prüfungsbetrieb. • Praktika, die als Zulassungsbedingung und nicht als Modulprüfung ausgestaltet sind, unterliegen nicht der Erfolgsregel des § 17 Abs. 2 PO; für die Zulassung ist das von der Ordnung vorgesehene Testat erforderlich. • Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte. • Fehler bei der Bekanntmachung einer Prüfungsordnung können aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs übergangsweise zur Anwendung kommen. Der Kläger ist Student im Bachelorstudiengang Medientechnik und beantragte die Zulassung zur Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik". Die Hochschule verweigerte die Zulassung, weil der Kläger das als Zulassungsbedingung vorgeschriebene Praktikum nicht erfolgreich nachgewiesen habe; es wurde ihm kein Testat ausgestellt. Die Prüfungsordnung (PO 2010), die das Praktikum als Zulassungsbedingung enthält, war ausschließlich im Internet veröffentlicht worden; zudem wurden nachträglich Änderungen in der Online-Modultabelle vorgenommen. Der Kläger rügte daher die Wirksamkeit der Prüfungsordnung und trug vor, er habe im Praktikum 66 Notenpunkte erzielt; die Hochschule hielt dagegen, er habe 33 von 50 Punkten erzielt und für eine erfolgreiche Teilnahme seien 40 Punkte erforderlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen und behandelt. • Zulässigkeit: Die verspätet eingegangene Berufungsbegründung wurde durch Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geheilt, da der Kläger glaubhaft machte, den Schriftsatz rechtzeitig abgesandt zu haben. • Fehlen des Zulassungsanspruchs: Nach § 17 Abs. 6 S.2 und Abs. 7 S.3 PO 2010 ist für die Zulassung zur Modulprüfung der Nachweis der Erfüllung von Zulassungsbedingungen zu erbringen; insoweit genügt nicht die pauschale Behauptung von Notenpunkten, sondern das in der Ordnung vorgesehene Testat. • Abgrenzung Prüfungsleistung/Teilnahmebedingung: Das Praktikum ist keine Modulprüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 PO 2010 und nicht als Prüfungsleistung im Sinne des § 18 Abs. 1 S.1 PO 2010 geregelt; deshalb kann die Bestandsregel des § 17 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen. • Bewertung der Leistungen: Die vorgelegte Leistungsübersicht ergibt 33 von 50 Punkten (66 %), nicht 66 Punkte; die Festlegung eines höheren Erfolgsmaßstabs (40 Punkte = 80 %) durch den betreuenden Professor ist mangels entgegenstehender Regelung in der Prüfungsordnung zulässig. • Wirksamkeit der Prüfungsordnung/Veröffentlichung: Nach dem damals geltenden Landesrecht setzte die ordnungsgemäße Verkündung in einem Verkündungsblatt eine Papierform voraus; eine ausschließliche Internetveröffentlichung macht die Ordnung formell unwirksam. • Vorläufige Anwendbarkeit trotz Unwirksamkeit: In Prüfungsangelegenheiten ist aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs die übergangsweise Anwendung einer wegen Bekanntmachungsmangels unwirksamen Norm zulässig; hier rechtfertigt dies die Anwendung der Prüfungsordnung und damit die Bindung an die in ihr geregelten Zulassungsbedingungen. • Keine ergänzenden Ansprüche: Die Behauptung, die Prüfungsordnung sei gar nicht vom Fachbereichsrat beschlossen worden, führt nicht zu einem Zulassungsanspruch, weil der Kläger nicht darlegt, dass die Hochschule in der Praxis anders verfährt und andere Prüflinge ohne das Praktikum zulässt. • Subsidiär: Auch bei Anwendung der früheren Prüfungsordnung von 2008 ergäbe sich kein Anspruch, weil auch diese eine erfolgreiche Teilnahme am zugehörigen Praktikum als Zulassungsbedingung vorsah, die der Kläger nicht nachweist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Modulklausur, weil er das in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vorausgesetzte Testat über die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum nicht vorlegt und das Praktikum nicht als Modulprüfung nach § 17 Abs. 2 PO anzusehen ist. Zwar ist die Prüfungsordnung aufgrund rein elektronischer Bekanntmachung formell unwirksam, diese Unwirksamkeit schließt jedoch ihre vorläufige Anwendung im Prüfungsbetrieb nicht aus, um einen geordneten Ausbildungsablauf zu sichern. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.