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Beschluss

16 F 2/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ehrenamtlicher Richter kann nach § 24 Abs. 2 VwGO in besonderen Härtefällen auf Antrag von seinem Amt entbunden werden; Maßstab ist wegen des gesetzlichen Richters streng. • Unzumutbarkeit kann sich aus einer dauerhaften oder auf absehbare Zeit bestehenden erheblichen Belastung durch weite Anfahrtswege und berufliche Erfordernisse ergeben. • Die Möglichkeit gelegentlicher Verhinderung nach § 30 Abs. 2 VwGO ersetzt nicht die Entbindung, wenn die berufliche Situation vorhersehbar eine generelle Unzumutbarkeit begründet.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters wegen unzumutbarer beruflicher Belastung (§ 24 Abs.2 VwGO) • Ein ehrenamtlicher Richter kann nach § 24 Abs. 2 VwGO in besonderen Härtefällen auf Antrag von seinem Amt entbunden werden; Maßstab ist wegen des gesetzlichen Richters streng. • Unzumutbarkeit kann sich aus einer dauerhaften oder auf absehbare Zeit bestehenden erheblichen Belastung durch weite Anfahrtswege und berufliche Erfordernisse ergeben. • Die Möglichkeit gelegentlicher Verhinderung nach § 30 Abs. 2 VwGO ersetzt nicht die Entbindung, wenn die berufliche Situation vorhersehbar eine generelle Unzumutbarkeit begründet. Der Kläger ist ehrenamtlicher Richter beim Oberverwaltungsgericht NRW für die Amtszeit 1.2.2015–31.1.2020. Er kündigte an, zum 1.5.2015 eine neue Berufstätigkeit in S. aufzunehmen, bei der er aus N. kommend nahezu 400 km entfernt arbeiten wird und deshalb ggf. zwei Tage für eine Sitzung inklusive An- und Abreise aufwenden müsste. Die ersten sechs Monate der neuen Tätigkeit gelten als Probezeit und werden voraussichtlich besonders beanspruchend sein. Der Kläger beabsichtigt, seinen Hauptwohnsitz nicht aufzugeben und ggf. einen Zweitwohnsitz in Schleswig‑Holstein einzurichten. Er beantragte daher nach § 24 Abs. 2 VwGO die Entbindung von seinem Amt wegen besonderer Härte. • Rechtliche Grundlage ist § 24 Abs. 2 VwGO; wegen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist ein strenger Maßstab anzulegen. • Die Norm verlangt äußere Umstände, die die Ausübung des Amtes unzumutbar machen; sie ist zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. • Die große Entfernung (nahezu 400 km) zur Arbeitsstätte und der erhebliche zeitliche Aufwand für An‑ und Abreise können die Ausübung des Ehrenamts auf absehbare Zeit unzumutbar machen. • Die Probezeit und die damit erwartbar erhöhte berufliche Beanspruchung verstärken die Unzumutbarkeit und machen die berufliche Situation vorhersehbar; daher ist die Berufung auf gelegentliche Verhinderung nach § 30 Abs. 2 VwGO nicht ausreichend. • Die beabsichtigte Beibehaltung des Hauptwohnsitzes und die mögliche Einrichtung eines Zweitwohnsitzes stehen einer Entbindung nach § 24 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, weil die Entbindungsgründe des § 24 VwGO nebeneinander stehen und kein Vorrang des einen vor dem anderen besteht. • Vor diesem Hintergrund ist eine Entbindung von Amts wegen geboten, die aus Gründen der praktischen Umsetzbarkeit erst zum 1.5.2015 erfolgen soll. Der Antrag des ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt wurde stattgegeben; er wird mit Wirkung vom 1. Mai 2015 von seinem Amt entbunden. Das Gericht sah in der Kombination aus erheblicher Entfernung zur Arbeitsstätte, dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand inklusive mehrtägiger Reisetätigkeit und der prognostizierten besonderen beruflichen Beanspruchung in der Probezeit einen besonderen Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO. Die zuvor möglichen Verhinderungsregelungen genügten nicht, weil die berufliche Belastung vorhersehbar und grundsätzlich unzumutbar war. Die beabsichtigte Beibehaltung des Hauptwohnsitzes und das mögliche Einrichten eines Zweitwohnsitzes verhinderten die Entbindung nicht, da die Entbindungsgründe des § 24 VwGO selbstständig nebeneinander stehen.