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Beschluss

12 A 31/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung handelt pflichtwidrig nur, wenn es nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen nach § 37 Abs.1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen. • Ein Vergleich in einem Unterhaltsprozess ist nicht pflichtwidrig, wenn er auf nachvollziehbaren vernünftigen Erwägungen beruht, die die Aussichtslosigkeit einer weitergehenden Durchsetzung begründen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.
Entscheidungsgründe
Pflichtmaßstäbe für Behörden bei Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche (§ 37 BAföG) • Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung handelt pflichtwidrig nur, wenn es nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen nach § 37 Abs.1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen. • Ein Vergleich in einem Unterhaltsprozess ist nicht pflichtwidrig, wenn er auf nachvollziehbaren vernünftigen Erwägungen beruht, die die Aussichtslosigkeit einer weitergehenden Durchsetzung begründen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zulassung seiner Berufung nach einem Urteil, mit dem festgestellt wurde, dass das Land vertreten durch das Studentenwerk nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Streitgegenstand ist, ob das Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet gewesen sei, den nach § 37 Abs.1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater gerichtlich weiterzuverfolgen, anstatt in einem vor dem Amtsgericht geführten Unterhaltsverfahren einen Vergleich zu schließen. Der Kläger beruft sich auf eine Erklärung vom 4. März 2004 und macht geltend, die Behörde habe nicht alle Beweismittel ausgeschöpft und daher pflichtwidrig gehandelt. Das Verwaltungsgericht hatte zugunsten des Landes entschieden; das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob Zulassungsgründe vorliegen. Relevante Tatsachen sind, dass der Kläger den Studienwunsch erst während der Berufsausbildung gefasst haben will und sein Vater angeblich erst spät von den weiteren Ausbildungsplänen erfahren habe. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Vergleichs und weiteren Unterlagen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für unvernünftiges Verhalten der Behörde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 37 Abs.1 BAföG gehen Unterhaltsansprüche des Auszubildenden auf das Amt über; das Amt hat alles Zumutbare zu tun, um den Anspruch gegen die Eltern durchzusetzen; nur bei pflichtgemäßem Verhalten und erfolglosen Durchsetzungsbemühungen ist die Rückforderung von Darlehen gegenüber dem Auszubildenden gerechtfertigt. • Keine umfassende, generelle Pflicht zur gerichtlichen Verfolgung: Die Behörde muss nicht ohne Prüfung jeden Anspruch gerichtlich verfolgen; wenn sie nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, Klage zu führen. • Vergleichsabschluss nicht pflichtwidrig: Wenn ein Vergleich auf nachvollziehbaren vernünftigen Erwägungen beruht, die eine weitere Durchsetzung als aussichtslos erscheinen lassen, liegt darin kein pflichtwidriges Unterlassen. • Anknüpfungspunkt im Einzelfall: Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Umstände gerade aus damaliger Sicht die Vergleichszustimmung als rechtlich unvernünftig erscheinen ließen; seine Erklärung gibt keinen hinreichenden Anhalt für einen durchgreifenden Unterhaltsanspruch, insbesondere da er den Studienwunsch erst während der Berufsausbildung gefasst haben will. • Prozessökonomische Erwägungen: Die Behörde darf sich in einer Prozesslage, in der erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten bestehen und ein weiteres Beweiserhebungs- und Kostenrisiko besteht, auf eine gütliche Einigung einlassen, wenn deren Inhalt in angemessener Relation zu den Erfolgsaussichten steht. • Zulassungsrechtliche Bewertung: Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), weist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und zeigt keinen Abweichungsrechtssatz auf (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das OVG bestätigt, dass das Amt für Ausbildungsförderung nur verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Durchsetzung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs zu unternehmen, aber nicht in jedem Fall gerichtlich vorzugehen, wenn nachvollziehbar Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen. Der in der Sache geschlossene Vergleich war angesichts der Umstände nicht offensichtlich unvernünftig und damit nicht pflichtwidrig. Mangels substantiierten Vorbringens des Klägers rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine Zulassung der Berufung, sodass das angefochtene Urteil rechtskräftig bleibt.