Beschluss
11 E 154/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Streitwerts ist für jede beantragte Einbeziehung/Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG regelmäßig der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) zugrunde zu legen.
• Wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht, ist der sich hieraus ergebende Streitwert zu halbieren.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG; Halbierung bei vorläufigem Rechtsschutz • Bei der Festsetzung des Streitwerts ist für jede beantragte Einbeziehung/Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG regelmäßig der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) zugrunde zu legen. • Wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht, ist der sich hieraus ergebende Streitwert zu halbieren. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller beantragte die Einbeziehung bzw. Eintragung von sechs Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG und stellte damit Streit um die Festsetzung des Streitwerts. Das Verwaltungsgericht setzte den Gesamtstreitwert in dem Verfahren auf 17.500 Euro und ordnete an, dass hiervon 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. entfallen. Gegen diese Festsetzung richtete sich die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte. Es ging insoweit nicht um die materiell-rechtliche Entscheidung über die Einbeziehung, sondern um die korrekte Bemessung des Streitwerts und die Frage der Kostenfolge. Außerdem war streitig, wie sich bei mehreren beantragten Eintragungen und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Streitwert zu berechnen hat. • Streitwertmaßstab: Das Gericht folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach für jede beantragte Einbeziehung oder Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) als Streitwert angesetzt wird. • Anwendung auf den Streitfall: Bei sechs beantragten Personen ergibt sich damit ein Streitwert von 6 × 5.000 Euro = 30.000 Euro für den materiellen Streitwert. • Halbierung wegen vorläufigen Rechtsschutzes: Da hier vorläufiger Rechtsschutz begehrt wurde, ist der ermittelte Streitwert im vorliegenden Verfahren zu halbieren, sodass sich ein Streitwert von 15.000 Euro für den Antragsteller zu 2. ergibt. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die gerichtliche Festsetzung des streitwerts durch das Verwaltungsgericht war zutreffend; die Beschwerde war demnach unbegründet. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wurde zurückgewiesen, weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung rechtlich richtig war. Für jede beantragte Einbeziehung/Eintragung war der Auffangwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen, bei sechs Personen also 30.000 Euro insgesamt. Wegen des geltend gemachten vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag im Beschwerdeverfahren zu halbieren, wodurch 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. entfallen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.