Beschluss
16 F 6/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ehrenamtlicher Richter ist zu entbinden, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist (§ 22 Nr. 3 VwGO).
• Leitende Angestellte privatrechtlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist, fallen unter das Verbot des § 22 Nr. 3 VwGO, um Interessenkollisionen und den Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden.
• Für die Anwendung des § 22 Nr. 3 VwGO reicht die überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand; weitergehende Kontrolldispositive Umstände sind für die handhabbare Rechtsanwendung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (leitender Angestellter) • Ein ehrenamtlicher Richter ist zu entbinden, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist (§ 22 Nr. 3 VwGO). • Leitende Angestellte privatrechtlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist, fallen unter das Verbot des § 22 Nr. 3 VwGO, um Interessenkollisionen und den Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden. • Für die Anwendung des § 22 Nr. 3 VwGO reicht die überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand; weitergehende Kontrolldispositive Umstände sind für die handhabbare Rechtsanwendung nicht erforderlich. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragte die Entbindung des ehrenamtlichen Richters Q. T. von seinem Amt, weil dieser als Teamleiter bei der DB Regio AG beschäftigt ist. Die DB Regio AG ist zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand. Der Antrag stützte sich auf die Inkompatibilitätsvorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO. Es ging um die Frage, ob eine leitende Tätigkeit in einem privatrechtlichen, vollständig öffentlich getragenen Unternehmen die Unvereinbarkeit mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters begründet. Relevante Tatsachen sind das leitende Beschäftigungsverhältnis des Richteramtsinhabers und die vollständige staatliche Beteiligung an seinem Arbeitgeber. Weitere Umstände zur Kontrolle des Unternehmens gegenüber der Verwaltung wurden nicht als entscheidungserheblich betrachtet. Der Präsident des Gerichts forderte daher die Entfernung aus dem Ehrenamt mit sofortiger Wirkung. • Anwendbare Normen: § 22 Nr. 3 VwGO; § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO ist die Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen sowie des Anscheins der Voreingenommenheit zugunsten der Verwaltung; er schützt die richterliche Unabhängigkeit und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit des Gerichts. • Leitende Angestellte privatrechtlicher Unternehmen mit zumindest mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand sollen nicht als ehrenamtliche Richter tätig sein, weil sie der Verwaltung mittelbar zugeordnet werden können und dadurch Befangenheit vermieden wird. • Die 100%ige Beteiligung der öffentlichen Hand an der DB Regio AG und die leitende Tätigkeit des Betroffenen erfüllen die Voraussetzungen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO. • Weitergehende Erwägungen, etwa zur verwaltungsgerichtlichen Kontrollzuständigkeit gegenüber dem Unternehmen, sind für die praktische und handhabbare Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; die Gesellschaft kann Empfänger behördlicher Maßnahmen sein, deren gerichtliche Überprüfung in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Der Antrag des Präsidenten wurde stattgegeben; Herr Q. T. wird mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden. Die Entbindung beruht darauf, dass er als leitender Angestellter bei der zu 100 % öffentlich beteiligten DB Regio AG als im öffentlichen Dienst tätig im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist. Damit bestehen Interessenkollisionen und der Anschein von Voreingenommenheit, die der Norm entgegenstehen. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO.