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Beschluss

13 B 284/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist § 9 Abs. 4 EIBV entsprechend anzuwenden; grenzüberschreitende Zugtrassen im Vorrangkriterium sind nur vorab zwischen Infrastrukturbetreibern vereinbarte, netzüberschreitende Schienenwegkapazitäten. • Die bloße Absicht eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, einen grenzüberschreitenden Verkehr zu betreiben, reicht nicht aus, um das Vorrangsprivileg grenzüberschreitender Zugtrassen nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 EIBV auszulösen. • Ergibt die Prüfung, dass kein Vorrang nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 EIBV besteht, ist das Regelentgeltverfahren (§ 9 Abs. 5 EIBV) anzuwenden; die Entscheidung zugunsten des höchsten Regelentgelts ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Die Bundesnetzagentur durfte den beabsichtigten Entscheidungen nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG nur widersprechen, wenn ein Verstoß gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften vorliegt; dies war hier nicht der Fall. • Die Anordnung, die Antragstellerin solle neu entscheiden und das Ergebnis mitteilen, war rechtswidrig, weil die angegriffenen Entscheidungen eisenbahnrechtlich nicht zu beanstanden waren.
Entscheidungsgründe
Grenzüberschreitende Zugtrasse im Vorrangkriterium erfordert vorab vereinbarte netzüberschreitende Trasse • Bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist § 9 Abs. 4 EIBV entsprechend anzuwenden; grenzüberschreitende Zugtrassen im Vorrangkriterium sind nur vorab zwischen Infrastrukturbetreibern vereinbarte, netzüberschreitende Schienenwegkapazitäten. • Die bloße Absicht eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, einen grenzüberschreitenden Verkehr zu betreiben, reicht nicht aus, um das Vorrangsprivileg grenzüberschreitender Zugtrassen nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 EIBV auszulösen. • Ergibt die Prüfung, dass kein Vorrang nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 EIBV besteht, ist das Regelentgeltverfahren (§ 9 Abs. 5 EIBV) anzuwenden; die Entscheidung zugunsten des höchsten Regelentgelts ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Die Bundesnetzagentur durfte den beabsichtigten Entscheidungen nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG nur widersprechen, wenn ein Verstoß gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften vorliegt; dies war hier nicht der Fall. • Die Anordnung, die Antragstellerin solle neu entscheiden und das Ergebnis mitteilen, war rechtswidrig, weil die angegriffenen Entscheidungen eisenbahnrechtlich nicht zu beanstanden waren. Die Antragstellerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen; zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen (Beigeladene 1 und 2) meldeten für die Rahmenfahrplanperiode 2015–2020 Rahmenvertragsanmeldungen an. Die Antragstellerin beabsichtigte, der Beigeladenen 2 ein Angebot zu machen und die Anmeldung der Beigeladenen 1 abzulehnen, weil es Primärkonflikte zwischen bestimmten Zugnummern gab. Die Bundesnetzagentur widersprach per Bescheid und beanstandete insbesondere die unvollständige Berücksichtigung des Vorrangkriteriums "grenzüberschreitende Zugtrassen" nach § 9 Abs. 4 EIBV und verpflichtete zu einer erneuten Entscheidung. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht Köln lehnte dies ab. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage für Ziffern 1 und 2 des Bescheids ist § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG; die Vorschrift setzt voraus, dass die beabsichtigten Entscheidungen den eisenbahnrechtlichen Vorschriften widersprechen. • Bei konfligierenden Anmeldungen ist § 13 Abs. 10 EIBV in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV heranzuziehen; Reihenfolge: 1. vertakteter/ins Netz eingebundener Verkehr, 2. grenzüberschreitende Zugtrassen, 3. Zugtrassen für den Güterverkehr (§ 9 Abs. 4 EIBV). • Der Vorrang grenzüberschreitender Zugtrassen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 EIBV) bezieht sich auf zwischen Infrastrukturbetreibern vorab im Wege der Vereinbarung konstruierte netzüberschreitende Schienenwegkapazitäten nach §§ 7, 8 EIBV und nicht allgemein auf grenzüberschreitenden Verkehr. • Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut, dem System der EIBV, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der unionsrechtlichen Vorgabe (Richtlinie 2001/14/EG, Art.15) und gebietet die richtlinienkonforme Auslegung. • Bei entsprechender Anwendung auf Rahmenvertragsanmeldungen sind nur solche Rahmenverträge vorrangig, deren Bandbreiten sich auf zuvor von den Infrastrukturbetreibern vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen beziehen; bloße Hinweise auf internationale Fortsetzungen ohne konkrete, von Infrastrukturbetreibern vereinbarte Trasse genügen nicht. • Die Anmeldung der Beigeladenen 1 erfüllte dieses Kriterium nicht: es fehlten konkrete, vereinbarte grenzüberschreitende Trassen; stattdessen erfolgte bisherige Praxis durch Aneinanderreihung nationaler Trassen und Koordination über PCS/OSS, was nicht der vorab vereinbarten grenzüberschreitenden Trasse nach §§ 7,8 EIBV entspricht. • Da beide Beigeladene nur das Kriterium "ins Netz eingebundener Verkehr" erfüllten, durfte die Antragstellerin das Regelentgeltverfahren (§ 9 Abs. 5 EIBV) anwenden; die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen 2 wegen des höheren Regelentgelts ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Die Anordnung der Bundesnetzagentur, neu zu entscheiden und dies mitzuteilen, ist rechtswidrig, weil die beanstandeten Entscheidungen selbst nicht gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstießen. • Aufgrund der summarischen Prüfung überwog das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung; die Beschwerde war deshalb begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde aufgehoben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.02.2015 wurde angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Ablehnung des Rahmenvertrags mit Beigeladener 1 und der beabsichtigte Abschluss mit Beigeladener 2 nicht gegen § 13 Abs. 10 i.V.m. § 9 Abs. 4 EIBV verstoßen, weil das Vorrangkriterium der grenzüberschreitenden Zugtrassen nur auf zuvor zwischen Infrastrukturbetreibern vereinbarte netzüberschreitende Trassen abstellt und solche hier nicht vorlagen. Deshalb war die Anordnung der Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung entbehrlich und damit rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt; der Streitwert wurde auf 150.000 Euro festgesetzt.