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Beschluss

16 F 15/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tätigkeit als Angestellte oder leitende Angestellte bei einem zu 100% in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen begründet nach § 22 Nr. 3 VwGO Unvereinbarkeit mit dem Amt der ehrenamtlichen Richterin. • Zweck von § 22 Nr. 3 VwGO ist die Vermeidung von Interessen‑ und Pflichtenkollisionen sowie des Anscheins von Voreingenommenheit zugunsten der Verwaltung. • Bestehende Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst führt zwingend zur Entbindung; spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert daran nichts. • Die Ruhendstellung des Ehrenamts ist keine zulässige Alternative zur Entbindung, wenn ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Beschäftigung in öffentlichem Unternehmen • Eine Tätigkeit als Angestellte oder leitende Angestellte bei einem zu 100% in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen begründet nach § 22 Nr. 3 VwGO Unvereinbarkeit mit dem Amt der ehrenamtlichen Richterin. • Zweck von § 22 Nr. 3 VwGO ist die Vermeidung von Interessen‑ und Pflichtenkollisionen sowie des Anscheins von Voreingenommenheit zugunsten der Verwaltung. • Bestehende Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst führt zwingend zur Entbindung; spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert daran nichts. • Die Ruhendstellung des Ehrenamts ist keine zulässige Alternative zur Entbindung, wenn ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragte die Entbindung von Frau Dr. T. vom Amt der ehrenamtlichen Richterin. Frau Dr. T. ist Diplom‑Wirtschaftsingenieurin und Projektmanagerin in leitender Stellung bei der X. E. GmbH, einem zu 100% im Eigentum der Stadt E. stehenden Unternehmen. Die Beschäftigung stellt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Die Antrag stellenden Gericht sah darin einen Unvereinbarkeitsgrund nach § 22 Nr. 3 VwGO. Frau Dr. T. gab an, das Beschäftigungsverhältnis spätestens zum 30. September 2015 beenden zu wollen. Es wurde geprüft, ob dies die Entbindung beeinflusst oder ob ein Ruhen des Ehrenamts möglich ist. • Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Zweck der Norm ist die Vermeidung von Interessenkollisionen und des Anscheins, Gerichte könnten die Verwaltung bevorteilen; deshalb sollen Angehörige des öffentlichen Dienstes oder leitende Angestellte öffentlich beteiligter Unternehmen nicht als ehrenamtliche Richter tätig sein. • Die X. E. GmbH ist zu 100% in öffentlicher Hand (Stadt E.), sodass die Klägerin als dort in leitender Funktion Beschäftigte dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist und damit unvereinbar ist. • Die beabsichtigte spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert nichts an der Unvereinbarkeit zur Zeit der Berufung; ein Ruhen des Ehrenamts ist rechtlich nicht vorgesehen. • Aus diesen Gründen liegt ein zwingender Hinderungsgrund für das Amt vor und die Entbindung ist daher geboten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts wurde stattgegeben: Frau Dr. T. ist von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden. Begründet wurde dies damit, dass ihre Beschäftigung in leitender Funktion bei einer zu 100% öffentlich beteiligten GmbH sie dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO zuordnet und damit die Unvereinbarkeit mit dem Amt begründet. Eine angekündigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt kann die Entbindung nicht verhindern, weil die Berufung nur bei fehlender Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zulässig gewesen wäre. Ebenfalls kommt ein zeitweiliges Ruhen des Ehrenamts nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.