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Urteil

1 A 557/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell sind für die Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 2a ATZV die insgesamt bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge den fiktiven „Hätte‑Bezügen“ gegenüberzustellen, auch wenn die zugrundeliegenden Zeiträume unterschiedlich lang sind. • Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben bei der Vergleichsberechnung nach § 2a ATZV unberücksichtigt, soweit sie insgesamt 6 Monate überschreiten; insoweit sind bis zu 6 Monate der tatsächlichen Beschäftigung fiktiv hinzuzurechnen (§ 2a Satz 2 ATZV). • Die vom Kläger vertretene Berechnungsweise würde zu einer Ungleichbehandlung und unangemessenen Risikoverlagerung zugunsten des Beamten führen und ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Ausgleich nach § 2a ATZV bei vorzeitigem Störfall im Blockmodell: Gesamtzeitraum der Altersteilzeit maßgeblich • Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell sind für die Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 2a ATZV die insgesamt bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge den fiktiven „Hätte‑Bezügen“ gegenüberzustellen, auch wenn die zugrundeliegenden Zeiträume unterschiedlich lang sind. • Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben bei der Vergleichsberechnung nach § 2a ATZV unberücksichtigt, soweit sie insgesamt 6 Monate überschreiten; insoweit sind bis zu 6 Monate der tatsächlichen Beschäftigung fiktiv hinzuzurechnen (§ 2a Satz 2 ATZV). • Die vom Kläger vertretene Berechnungsweise würde zu einer Ungleichbehandlung und unangemessenen Risikoverlagerung zugunsten des Beamten führen und ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar nicht zu beanstanden. Der 1951 geborene Kläger nahm ab 1. Mai 2006 Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase bis 30.4.2011, Freistellungsphase bis 30.4.2016). Während der Arbeitsphase erkrankte er wiederholt und wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.9.2010 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Dienstherr setzte einen Ausgleichsbetrag nach § 2a ATZV fest, wobei er die insgesamt bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge den fiktiven Bezügen gegenüberstellte, die der Kläger ohne Altersteilzeit bis zum 180. Krankheitstag erhalten hätte. Der Kläger begehrte einen höheren Ausgleichsbetrag und rügte insbesondere Verstoß gegen Art. 3 GG sowie eine fehlerhafte Vergleichszeitraumfestlegung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat verwarf die Berufung ebenfalls. • Anwendungsregel: § 2a ATZV bestimmt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge mit der Besoldung zu vergleichen sind, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte; Satz 2 fingiert dabei bis zu 6 Monate zusätzliche tatsächliche Beschäftigung bei Zeiten ohne Dienstleistung. • Auslegungsbefund: Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen dafür, unterschiedliche Zeiträume gegenüberzustellen, weil die ‚insgesamt gezahlten‘ Bezüge und die ‚nach der tatsächlichen Beschäftigung‘ zustehende Besoldung unterschiedliche Bezugszeiträume begründen können. • Sinn und Zweck: Ziel von § 2a ATZV ist ein teilweiser Vorteilsausgleich, nicht die vollständige Rückabwicklung der Altenteilzeit; daher soll das Risiko einer Störung des Blockmodells anteilig verteilt werden (Dienstherr für bis zu 6 Monate, Beamter darüber hinaus). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil die unterschiedlichen Situationen (Blockmodell mit Vorleistung, durchgehende Teilzeit, Vollzeit) nicht willkürlich gleich oder ungleich behandelt werden; die getroffene Risikoverteilung ist sachlich gerechtfertigt. • Rechtsprechungs- und normvergleich: Die angelegte Berechnungsmethode entspricht der Systematik in § 9 Abs. 3 TV ATZ und einschlägigen Entscheidungen, weshalb die Berechnung des Beklagten rechtmäßig ist. • Entkräftung von Einwänden: Befürchtungen über mögliche Missbräuche (z. B. verzögerte Zurruhesetzung) rechtfertigen keine abweichende Auslegung; bereits bestehende Schutzmechanismen (§ 2a Satz 2) und sonstige Rechtsbehelfe (Fürsorgepflicht/Schadensersatz) kommen in Betracht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das angefochtene Bescheidverfahren vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2012 ist rechtmäßig, weil die vom Beklagten angewandte Berechnungsweise des § 2a ATZV, die die insgesamt bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge den fiktiven ‚Hätte‑Bezügen‘ gegenüberstellt und die Regelung des § 2a Satz 2 ATZV (sechsmonatige Fiktion) berücksichtigt, verfassungsgemäß und sachgerecht ist. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf den von ihm geltend gemachten zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.390,85 Euro. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.