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Beschluss

16 E 208/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung nach FeV ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene ein angefordertes Gutachten nicht vorlegt und daraus seine fehlende Eignung folgt. • Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG ist durch die Ermächtigung in § 6 Nr. 1 Buchst. y) StVG gewahrt, da Zweck und Grenzen der Verordnungsbefugnis ersichtlich sind. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Aussetzungs- oder Hauptsachevorhaben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Fahrzeugführens bei Nichtvorlage des Gutachtens rechtmäßig • Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung nach FeV ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene ein angefordertes Gutachten nicht vorlegt und daraus seine fehlende Eignung folgt. • Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG ist durch die Ermächtigung in § 6 Nr. 1 Buchst. y) StVG gewahrt, da Zweck und Grenzen der Verordnungsbefugnis ersichtlich sind. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Aussetzungs- oder Hauptsachevorhaben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 9. Januar 2015, mit der ihm das Führen von Fahrzeugen untersagt wurde. Die Behörde stützte die Maßnahme auf Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung und sah den Antragsteller mangels vorgelegten Gutachtens als nicht geeignet an. Der Antragsteller bestritt die rechtliche Grundlage und rügte insbesondere, er besitze keine Fahrerlaubnis, weshalb die Behörde §§ des StVG nicht heranziehen dürfe. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Köln hatte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe versagt; dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Überprüfungsumfang beschränkt sich auf die im Beschluss genannten Punkte gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO; eine weitergehende Aufnahme ist nicht erfolgt. • Die fehlerhafte oder unzutreffende Bezeichnung einer Rechtsgrundlage in der anwaltlichen Erwiderung trifft den Verfahrensgegenstand der Untersagungsverfügung nicht und ist unschädlich. • Das verordnungsspezifische Bestimmtheitsgebot (Art.80 Abs.1 GG) ist durch die Ermächtigung in §6 Nr.1 Buchst. y) StVG erfüllt, weil Zweck und Grenzen der Regelungsmacht erkennbar sind und die Ermächtigungsgrundlage hinreichend zitiert wurde. • Die Behörde durfte gemäß §11 Abs.8 Satz1 i.V.m. §3 Abs.2 FeV auf fehlende Eignung schließen, weil der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht vorlegte; dadurch reduzierte sich das Auswahlermessen der Behörde auf Null, sodass die Untersagung rechtmäßig war. • Eine versehentliche Begriffsverwendung (Fahreignung statt Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge) ist unschädlich, weil der Regelungsgehalt zutreffend erfasst ist. • Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags fehlen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren und erhält keine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die PKH-Angelegenheit. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, weil die Fahrerlaubnisbehörde wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens zu dem Schluss gelangen durfte, der Antragsteller sei nicht geeignet, Fahrzeuge zu führen, wodurch ihr Ermessen entfallen ist. Das Bestimmtheitsgebot nach Art.80 GG wird durch die einschlägige Ermächtigung in §6 Nr.1 Buchst. y) StVG gewahrt. Prozesskostenhilfe durfte versagt werden, da ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.