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Beschluss

4 B 1464/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Erlass einer Untersagungsverfügung Ermessensfehler gemacht hat. • Das gleichzeitige Angebot von Sportwetten in einer Annahmestelle für Pferdewetten, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, ist nach Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW unzulässig. • Eine Untersagung kann nicht gestützt werden auf das Angebot von Sportwetten, wenn die Entscheidungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Sportwettenvermittlung älter und durchgehend betrieben wird als die spätere Spielhalle. • Bei der Prüfung des Trennungsgebots nach § 21 Abs. 2 GlüStV ist auf den tatsächlichen räumlichen Zusammenhang und Verhältnismäßigkeit abzustellen; nicht jede Nähe rechtfertigt eine Untersagung. • Die Behörde darf gegen die Aufstellung von Geldspielgeräten vorgehen; ein Vorgehen gegen den Sportwettenanbieter ist insoweit jedenfalls nicht (mehr) begründet.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Untersagungsverfügung wegen Ermessensfehlern und unklarer Räumlichkeit • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Erlass einer Untersagungsverfügung Ermessensfehler gemacht hat. • Das gleichzeitige Angebot von Sportwetten in einer Annahmestelle für Pferdewetten, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, ist nach Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW unzulässig. • Eine Untersagung kann nicht gestützt werden auf das Angebot von Sportwetten, wenn die Entscheidungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Sportwettenvermittlung älter und durchgehend betrieben wird als die spätere Spielhalle. • Bei der Prüfung des Trennungsgebots nach § 21 Abs. 2 GlüStV ist auf den tatsächlichen räumlichen Zusammenhang und Verhältnismäßigkeit abzustellen; nicht jede Nähe rechtfertigt eine Untersagung. • Die Behörde darf gegen die Aufstellung von Geldspielgeräten vorgehen; ein Vorgehen gegen den Sportwettenanbieter ist insoweit jedenfalls nicht (mehr) begründet. Die Antragstellerin betreibt seit 2009 eine Sportwettenvermittlung in der M. Straße 19. Die Antragsgegnerin erließ im Juli 2014 eine Ordnungsverfügung, die unter anderem den Betrieb der Sportwettenvermittlung untersagt; eine Ergänzung folgte im August 2014. In dem Gebäudekomplex wurde ab dem 29. Juni 2012 eine Spielhalle betrieben, die nach Ansicht der Behörde die Erlaubnisfähigkeit der Sportwettenvermittlung ausschließe. Die Antragstellerin focht die Verfügung an und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies für die Betriebsstätte M. Straße 19 ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und machte geltend, die Verfügung sei rechtswidrig, insbesondere wegen Ermessensfehlern und fehlender rechtlicher Grundlage für die Untersagung ihres bereits früher betriebenen Angebots. • Zuständige Rechtsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist § 9 Abs. 1 GlüStV 2012; die Behörde kann nach Satz 3 Nr. 3 u.a. die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. • Die Antragsgegnerin hat bei Erlass der ergänzenden Verfügung einen durchgreifenden Ermessensfehler begangen, weil sie nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass die Sportwettenvermittlung seit 2009 kontinuierlich betrieben wurde, während die Spielhalle erst 2012 aufgenommen wurde. • Die beanstandete Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW durch die Behörde ist vom Wortlaut nicht gedeckt; zudem entfällt eine Rechtfertigung für eine erweiternde Auslegung durch die nachfolgende Änderung der Spielverordnung, welche die Aufstellung von Geldspielgeräten in Vermittlungsstellen unzulässig macht. • Die Frage, ob das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV greift, ist verhältnismäßig und am tatsächlichen räumlichen Zusammenhang zu messen; hier besteht Zweifel an einem so engen örtlichen Zusammenhang, zumal zwischen den Eingängen Straßenbereich und ein Maklerbüro liegen. • Die Behörde hat zudem nicht berücksichtigt, dass die Spielhalle zum Zeitpunkt der Verfügung offenbar ohne die nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 4 GlüStV erforderliche Erlaubnis betrieben wurde, was die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens weiter in Frage stellt. • Gestalterische Einwände (Fensterflächen) rechtfertigen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine sofortige Untersagung. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage auch für die Betriebsstätte M. Straße 19 an. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, weil wesentliche Ermessenserwägungen unberücksichtigt blieben, die Spielhalle später aufgenommen worden und offenbar ohne erforderliche Erlaubnis betrieben wurde sowie der räumliche Zusammenhang für ein generelles Trennungsgebot zweifelhaft ist. Die Antragsgegnerin kann weiterhin gegen die Aufstellung von Geldspielgeräten vorgehen, nicht aber die Sportwettenvermittlung allein mit Blick auf die vorgebrachten Gründe untersagen.