Beschluss
7 E 1271/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutz entsteht eine Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einer gerichtlichen Erörterung, wenn die Sache des einstweiligen Rechtsschutzes mitverhandelt wurde.
• Für die Entstehung der Terminsgebühr ist eine förmliche Ladung oder ein ausdrücklicher Aufruf nicht erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend sind und die Sache in der Sitzung verhandelt wurde, sodass ein konkludenter Aufruf angenommen werden kann.
• Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV (Nr. 3104 VV i.V.m. § 2 Abs. 2 RVG) ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar und begründet einen Erstattungsanspruch für die Terminsgebühr.
Entscheidungsgründe
Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im einstweiligen Rechtsschutz • Im vorläufigen Rechtsschutz entsteht eine Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einer gerichtlichen Erörterung, wenn die Sache des einstweiligen Rechtsschutzes mitverhandelt wurde. • Für die Entstehung der Terminsgebühr ist eine förmliche Ladung oder ein ausdrücklicher Aufruf nicht erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend sind und die Sache in der Sitzung verhandelt wurde, sodass ein konkludenter Aufruf angenommen werden kann. • Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV (Nr. 3104 VV i.V.m. § 2 Abs. 2 RVG) ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar und begründet einen Erstattungsanspruch für die Terminsgebühr. Antragsteller machten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (11 L 1105/14) Erstattungsansprüche für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten geltend, insbesondere eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer gerichtlichen Erörterung am 13. Juni 2014. Die Erörterung fand in einer öffentlichen Sitzung statt, in der mehrere Verfahren parallel verhandelt wurden; die Beteiligten der einstweiligen Rechtsschutzsache waren anwesend und die Sache wurde inhaltlich behandelt. Die Antragsgegnerin bestritt die Entstehung der Terminsgebühr mit der Begründung, es fehle an einer förmlichen Ladung oder einem ausdrücklichen Aufruf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Anwendbare Regelung ist Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV in Verbindung mit Nr. 3104 VV und § 2 Abs. 2 RVG; danach entsteht eine Terminsgebühr sowohl für gerichtliche als auch für bestimmte außergerichtliche Termine und Besprechungen. • Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der Erörterung am 13. Juni 2014 stellte die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin dar, in dem auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erörtert wurde; dies wird durch das Sitzungsprotokoll und die Übergabe von Beiladungsbeschluss und Antragsschrift belegt. • Für die Entstehung der Terminsgebühr kommt es nicht auf eine formale Ladung oder einen ausdrücklichen Aufruf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an; ausreichend ist das Vorliegen der tatsächlichen Verhandlung der Sache und die Anwesenheit der Beteiligten, sodass ein konkludenter Aufruf im Sitzungssaal anzunehmen ist. • Frühere restriktivere Auslegungen, wonach eine Terminsgebühr nur bei gesetzlich vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehe, stehen der gegenwärtigen Auslegung der Vorbemerkung 3 nicht entgegen. • Auf dieser Grundlage war die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Terminsgebühr gemäß dem Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten zu korrigieren; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde ist begründet: Das Oberverwaltungsgericht hat die Kostenfestsetzung geändert und die Erstattung einer Terminsgebühr für das Verfahren 11 L 1105/14 in Höhe von insgesamt 863,46 Euro nebst Zinsen ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Erörterung am 13. Juni 2014 die einstweilige Rechtsschutzsache mitverhandelte und damit die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV und Nr. 3104 VV erfüllt waren.