Beschluss
11 B 336/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf jederzeitige, uneingeschränkte und gefahrlose Nutzung jeder Stelle einer öffentlichen Verkehrsfläche folgt nicht aus dem gemeinrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW).
• Straßenrechtliche Regelungen dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse und begründen regelmäßig keinen drittschützenden Anspruch gegen Beeinträchtigungen durch Dritte.
• Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung und Sicherung des Straßenraums obliegt dem Straßenbaulastträger (§ 9 StrWG NRW); daraus lässt sich kein Anspruch des Einzelnen auf bestimmte Maßnahmen (z. B. Errichtung von Pollern) ableiten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung des Bürgersteigs und auf Schutzmaßnahmen • Ein Anspruch auf jederzeitige, uneingeschränkte und gefahrlose Nutzung jeder Stelle einer öffentlichen Verkehrsfläche folgt nicht aus dem gemeinrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW). • Straßenrechtliche Regelungen dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse und begründen regelmäßig keinen drittschützenden Anspruch gegen Beeinträchtigungen durch Dritte. • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung und Sicherung des Straßenraums obliegt dem Straßenbaulastträger (§ 9 StrWG NRW); daraus lässt sich kein Anspruch des Einzelnen auf bestimmte Maßnahmen (z. B. Errichtung von Pollern) ableiten. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, weil ihm zufolge wiederholten Zuparkens die ungehinderte und gefahrlose Benutzung des Bürgersteigs in der unteren T.-----straße nicht gewährleistet sei. Er fordert von der Antragsgegnerin geeignete Maßnahmen, etwa die Errichtung von Pollern, um das Zuparken zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller legt Beschwerde ein und beruft sich unter anderem auf § 14 StrWG NRW und auf Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten. Das Oberverwaltungsgericht prüft das Beschwerdevorbringen beschränkt und bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung. Streitwert und Kostenentscheidung werden für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, die Ausführungen des Senats beschränkten sich auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Anordnung von Maßnahmen zur ständigen Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung des Bürgersteigs (§§ 123, 920, 294 ZPO; §§ 123 VwGO). • Auslegung des Gemeingebrauchs (§ 14 StrWG NRW): Das Recht auf Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht, an jeder beliebigen Stelle einer Verkehrsfläche den Gemeingebrauch jederzeit uneingeschränkt auszuüben; daraus folgt kein individueller Leistungsanspruch gegen die Straßenbaulastträger. • Zuständigkeit und Gestaltungsspielraum des Straßenbaulastträgers (§ 9 StrWG NRW): Die Entscheidung über die Gestaltung des Straßenraums und die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen obliegt dem Straßenbaulastträger; daraus lässt sich kein Anspruch des Einzelnen auf konkrete Maßnahmen wie Poller ableiten. • Keine Drittschützwirkung des Straßenrechts: Straßenrechtliche Vorschriften dienen der Regelung öffentlicher Belange; sie begründen regelmäßig keinen Anspruch, dass der Träger gegen Beeinträchtigungen durch Dritte vorgeht. • Abgrenzung zur Verkehrssicherungspflicht: Auf die anders gelagerten Fälle der Verkehrssicherungspflicht, etwa bei baulichen Mängeln, kommt die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung nicht an; dort ging es um andere Tatbestände. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin ihm jederzeit die ungehinderte und gefahrlose Nutzung des Bürgersteigs an der streitigen Stelle gewährleistet oder zur Verhinderung des Zuparkens bestimmte Maßnahmen wie Poller anordnet. Die Gestaltung des Straßenraums und die Entscheidung über Schutzmaßnahmen liegt im Ermessen und in der Zuständigkeit der Straßenbaulastträger; straßenrechtliche Vorschriften begründen in der Regel keinen drittschützenden Anspruch gegenüber Dritten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.