Urteil
15 A 1997/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
53mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auch gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Förderbanken wie der NRW.Bank.
• Das Bankgeheimnis stellt keine besondere Vorschrift i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar und verdrängt den Auskunftsanspruch nicht pauschal; etwaige Geheimnisschutzinteressen sind innerhalb der Ausschlussregeln der §§ 6 ff. IFG NRW zu prüfen.
• § 8 IFG NRW (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), § 9 IFG NRW (personenbezogene Daten) und § 5 Abs. 4 IFG NRW (bereits vorhandene Informationen) standen im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Förderbank trotz Bankgeheimnis (IFG NRW) • Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auch gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Förderbanken wie der NRW.Bank. • Das Bankgeheimnis stellt keine besondere Vorschrift i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar und verdrängt den Auskunftsanspruch nicht pauschal; etwaige Geheimnisschutzinteressen sind innerhalb der Ausschlussregeln der §§ 6 ff. IFG NRW zu prüfen. • § 8 IFG NRW (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), § 9 IFG NRW (personenbezogene Daten) und § 5 Abs. 4 IFG NRW (bereits vorhandene Informationen) standen im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Der Kläger, einst Kommanditist und zeitweise Geschäftsführer von mehreren GmbH & Co. KG (später Ltd. & Co. KG), begehrt nach § 4 IFG NRW Auskunft von der NRW.Bank über die konkreten Zeitpunkte der Auszahlung von Förderdarlehen an vier Gesellschaften. Die NRW.Bank (Rechtsnachfolgerin der WfA) hatte die Darlehen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Wohnungsbauförderung gewährt; der Kläger war in den Förderverfahren als Ansprechpartner tätig und wird zivilrechtlich aus übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die Bank lehnte den Auskunftsantrag ab mit Verweis auf das Bankgeheimnis und alternativ § 5 Abs. 4 IFG NRW; das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Bank legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Bankgeheimnis verdränge das IFG NRW und die Auskunft sei ohnehin dem Kläger bereits zugänglich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. • Anspruchsgrund: § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt jedermann einen Anspruch auf Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen; die NRW.Bank fällt wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation und der materiellen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Anwendungsbereich des IFG NRW. • Begriff der amtlichen Information: Zeitpunkte der Darlehensauszahlungen stehen in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang zur Tätigkeit der Bank in der Wohnungsbauförderung und sind somit amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. • Bankgeheimnis und Subsidiaritätsklausel: Das Bankgeheimnis ist keine besondere Vorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die das landesrechtliche Auskunftsrecht generell ausschließt; selbst wenn das Bankgeheimnis Gewohnheitsrecht wäre, verdränge es das IFG NRW nicht kraft Art. 31 GG, weil die Systematik der Auskunftsgesetze eine Integration etwaiger Geheimnisschutzinteressen in die Ausschlussgründe der §§ 6 ff. IFG vorsieht. • Schutz betrieblicher Interessen (§ 8 IFG NRW): Die Bank hat nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Offenlegung der konkreten Auszahlungszeitpunkte ein wirtschaftlicher Schaden entstünde; insoweit fehlt der erforderliche Nachweis einer nachhaltigen Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition. • Personenbezogene Daten (§ 9 IFG NRW): Die verlangten Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen; eine Erweiterung des Schutzbereichs auf juristische Personen ist nicht erforderlich, da Geschäftsgeheimnisse über § 8 IFG NRW geschützt sind. • Bereits vorhandene Informationen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW): Die Bank hat nicht ausreichend substantiiert, dass der Kläger die Information bereits besessen hat; reine Vermutungen über Kenntnispflichten des Klägers genügen nicht, und der Verwaltungsaufwand für eine erneute Mitteilung wäre gering, weshalb das Ermessen nicht zulasten des Klägers ausgeübt wurde. • Verfahrensrechtliches: Eine förmliche Beteiligtenvernehmung des Klägers war nicht geboten; die Berufung der Bank war zulässig, aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 IFG NRW über die beantragten Zeitpunkte der Darlehensauszahlungen. Das Bankgeheimnis erfüllt nicht die Funktion einer abschließenden Sperrregel gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz NRW; etwaige Geheimhaltungsinteressen sind über die engen Ausnahmeregeln des IFG NRW zu prüfen, hier treffen sie nicht zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.