Beschluss
8 B 186/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar.
• Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB setzt einen Antrag der Gemeinde innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB voraus.
• Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hemmt die Sechsmonatsfrist nur, wenn die Aussetzung und ihre Wiederaufnahme der Gemeinde förmlich mitgeteilt wurden.
• Wird der Antrag auf Zurückstellung nicht fristgerecht gestellt, ist die von der Genehmigungsbehörde angeordnete Zurückstellung voraussichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung nach §15 Abs.3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren • § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar. • Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB setzt einen Antrag der Gemeinde innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB voraus. • Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hemmt die Sechsmonatsfrist nur, wenn die Aussetzung und ihre Wiederaufnahme der Gemeinde förmlich mitgeteilt wurden. • Wird der Antrag auf Zurückstellung nicht fristgerecht gestellt, ist die von der Genehmigungsbehörde angeordnete Zurückstellung voraussichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen. Der Antragsteller beantragte am 14.02.2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Die Genehmigungsbehörde übersandte am 28.02.2012 die Unterlagen an die Gemeinde (Beigeladene), die diese am 01.03.2012 förmlich erhielt. Der Antragsteller bat später um Ruhen des Verfahrens; das Verfahren wurde nach längerer Zeit wieder aufgenommen. Die Gemeinde stellte erst am 28.03.2014 einen Antrag auf Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens; die Behörde erließ daraufhin am 18.08.2014 einen Zurückstellungsbescheid für ein Jahr. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Zurückstellungsbescheid; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. • Anwendbarkeit: § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragbar, weil die Vorschrift die Beteiligung der Gemeinde an Planungsvorgängen und deren Schutzinteressen betrifft. • Antragserfordernis: Nach Satz 1 ist für eine Zurückstellung ein Antrag der Gemeinde erforderlich; die Behörde darf ohne solchen Antrag nicht von sich aus zurückstellen. • Fristbeginn: Die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB beginnt mit der förmlichen Kenntniserlangung der Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren; förmliche Kenntnis liegt hier mit dem Eingang der Stellungnahmeanforderung am 01.03.2012 vor. • Keine Neuanfangsfrist: Das Bloßerneuern von Verfahrensakten oder Anträgen, die in Kontinuität zum ursprünglichen Antrag stehen, begründet keinen neuen Fristbeginn, wenn das Verfahren unter demselben Aktenzeichen fortgeführt wird. • Fristversäumnis: Die Gemeinde stellte den Antrag auf Zurückstellung erst am 28.03.2014, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, sodass die Zurückstellung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Aussetzungswirkung: Eine faktische Aussetzung des Verfahrens hemmt die Frist nur, wenn die Aussetzung und Wiederaufnahme der Gemeinde förmlich mitgeteilt wurden; eine solche förmliche Mitteilung lag nicht vor. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug des Zurückstellungsbescheids, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenregelung richtet sich nach §§ 154, 162 VwGO; Streitwertbemessung erfolgte nach GKG-Grundsätzen und Katalog unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 18.08.2014 wurde wiederhergestellt, weil die Gemeinde den Antrag auf Zurückstellung nicht innerhalb der sechmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt hat und keine förmliche Mitteilung einer Verfahrensaussetzung die Fristhemmung begründete. Damit erweist sich die von der Behörde verfügte Zurückstellung voraussichtlich als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verbleiben bei dieser. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.