Beschluss
7 A 1709/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans darf nur versagt werden, wenn das Verfahren oder der Plan gegen Recht verstößt; die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde ist Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
• Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB müssen Ort, Dauer und die Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen zumindest schlagwortartig genannt werden; ein bloßer Verweis auf den Umweltbericht reicht nicht.
• Liegt eine inhaltliche Verknüpfung zwischen parallel laufenden Verfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) vor und werden in einem Verfahren Gutachten verwendet, sind diese Gutachten in der Auslegungsbekanntmachung des anderen Verfahrens gesondert zu kennzeichnen.
• Ein Mangel der Bekanntmachung ist unabhängig von §§ 214, 215 BauGB unter Berücksichtigung von § 216 BauGB zu prüfen und kann zur Versagung der Genehmigung führen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung wegen unzureichender Auslegungsbekanntmachung von Umweltinformationen • Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans darf nur versagt werden, wenn das Verfahren oder der Plan gegen Recht verstößt; die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde ist Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung. • Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB müssen Ort, Dauer und die Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen zumindest schlagwortartig genannt werden; ein bloßer Verweis auf den Umweltbericht reicht nicht. • Liegt eine inhaltliche Verknüpfung zwischen parallel laufenden Verfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) vor und werden in einem Verfahren Gutachten verwendet, sind diese Gutachten in der Auslegungsbekanntmachung des anderen Verfahrens gesondert zu kennzeichnen. • Ein Mangel der Bekanntmachung ist unabhängig von §§ 214, 215 BauGB unter Berücksichtigung von § 216 BauGB zu prüfen und kann zur Versagung der Genehmigung führen. Die Klägerin beschloss die 3. Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Darstellung eines Sondergebietes ‚Nahversorgungszentrum‘ mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300–3.300 m². Parallel lief die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; eine schalltechnische Voruntersuchung vom 10.06.2010 wurde in Stellungnahmen und im Umweltbericht des Flächennutzungsplanverfahrens verwendet. Die Klägerin legte den Planentwurf vom 26.07.2010 bis 27.08.2010 öffentlich aus und veröffentlichte am 16.07.2010 eine Bekanntmachung, die nur pauschal auf den Umweltbericht verwies. Der Beklagte versagte die Genehmigung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin berief sich darauf, dass keine weiteren umweltbezogenen Informationen offenlegungspflichtig gewesen seien und Abwägungsfehler nicht vorlägen. Der Beklagte machte ergänzend raumordnungsrechtliche Bedenken geltend. • Rechtsrahmen: Nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 216 BauGB erstreckt sich die Genehmigungsprüfung der höheren Verwaltungsbehörde auf Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans; es handelt sich um Rechtskontrolle, nicht um Zweckmäßigkeitsprüfung. Für die Auslegung gilt § 3 Abs. 2 BauGB: Entwurf, Begründung und wesentliche vorhandene umweltbezogene Stellungnahmen sind einen Monat auszulegen; Ort, Dauer und welche Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen vorliegen, sind ortsüblich mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. • Bekanntmachungspflichten: § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verlangt, die vorhandenen umweltbezogenen Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren. Die Gemeinde kann die Auswahl dieser ‚verfügbaren‘ Informationen nicht der freien Selektion unterwerfen; ein bloßer Verweis auf den Umweltbericht genügt nicht. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin verwendete in der Abwägung und im Umweltbericht die schalltechnische Voruntersuchung vom 10.06.2010, nahm deren Aussagen aber nicht in der Auslegungsbekanntmachung auf. Damit erfüllte die Bekanntmachung nicht die gesetzlich geforderten Mindestangaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen. • Parallelverfahren: Da zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren inhaltliche Wechselwirkungen bestanden und die Verfahren aufeinander Bezug nahmen, war die schalltechnische Untersuchung auch für das Flächennutzungsplanverfahren relevant und somit in der Bekanntmachung zu nennen. • Rechtsfolge: Der Bekanntmachungsmangel macht das Verfahren nicht ordnungsgemäß zustande gekommen; nach § 6 Abs. 2 BauGB durfte die Genehmigung versagt werden. Ein Verweis auf Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB greift nicht, weil § 216 BauGB die Prüfungspflicht der Genehmigungsbehörde für solche Vorschriften unberührt lässt. • Weiterer Hinweis: Bei einem ergänzenden Verfahren ist zu prüfen, ob neue raumordnungsrechtliche Vorgaben dem Vorhaben entgegenstehen, hier insbesondere der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurde nicht erteilt, weil die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung die in § 3 Abs. 2 BauGB geforderte Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht enthielt. Entscheidend war, dass die schalltechnische Voruntersuchung, die in Abwägungsunterlagen und im Umweltbericht herangezogen wurde, in der Auslegungsbekanntmachung nicht gesondert genannt wurde, obwohl sie für das parallel laufende Bebauungsplanverfahren und für die Abwägung relevant war. Dieser formelle Mangel führte dazu, dass der Flächennutzungsplan nicht als ordnungsgemäß zustande gekommen anzusehen war und die Genehmigungsbehörde die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 BauGB zu Recht versagen durfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.