Beschluss
4 B 220/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO bejaht hat.
• Eine Gewerbeuntersagung kann auch gegen einen Dritten (Arbeitgeber) durchgesetzt werden, wenn bei dessen leitenden Personen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit besteht.
• Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer leitenden Person sind auch Steuer- und Abgabenrückstände sowie die Weigerung oder Unfähigkeit, Zahlungsrückstände zu beseitigen, heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt bei Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO bejaht hat. • Eine Gewerbeuntersagung kann auch gegen einen Dritten (Arbeitgeber) durchgesetzt werden, wenn bei dessen leitenden Personen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit besteht. • Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer leitenden Person sind auch Steuer- und Abgabenrückstände sowie die Weigerung oder Unfähigkeit, Zahlungsrückstände zu beseitigen, heranzuziehen. Die Antragsgegnerin leitete gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin und später auch gegen die Gesellschaft Gewerbeuntersagungsverfahren ein, nachdem das Finanzamt erhebliche Abgabenrückstände der Geschäftsführerin mitgeteilt hatte. Mit Ordnungsverfügungen wurde der Geschäftsführerin die selbständige Ausübung ihres Gewerbes untersagt und ihr bestimmte leitende Tätigkeiten verboten; gegenüber der Antragstellerin wurde untersagt, die Geschäftsführerin weiter zu beschäftigen, sowie die sofortige Vollziehung angeordnet und Zwangsgelder angedroht. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Die Antragstellerin rügte unter anderem Fehler bei der Anwendung von § 35 GewO und berief sich auf angebliche interne Vereinbarungen und die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin. Das OVG behandelte die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes. • Antragsänderung und Bestimmtheit: Der Sachantrag ist dahin auszulegen, dass vorläufig die aufschiebende Wirkung gegen das Beschäftigungsverbot und die Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt werden soll; in dieser Fassung ist er bestimmt (§ 146 Abs.4 VwGO). • Keine Begründungserfolge: Die Beschwerdegründe führen nicht dazu, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern ist; die Vorbringen der Antragstellerin gehen teilweise auf ein anderes Verfahren und sind damit nicht durchgreifend. • Rechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit: Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verletzungen steuer- und abgabenrechtlicher Pflichten sowie aus der Nichtaufgabe einer selbständigen Tätigkeit trotz Zahlungsunfähigkeit ergeben; solche Pflichtverletzungen sind auch bei unselbständiger Tätigkeit relevant und können der Gesellschaft die Zuverlässigkeit für leitende Funktionen absprechen (vgl. § 35 GewO als Rechtsgrundlage für Untersagungen). • Erforderlichkeit des Sofortvollzugs: Für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung ist neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit die begründete Besorgnis erforderlich, dass die mit der Untersagung bekämpfte Gefahr sich vor der Hauptsacheentscheidung realisieren kann (§ 80 Abs.5 VwGO). Diese Besorgnis lag hier vor, weil es wiederholt zu Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Umsatzsteuer kam und bereits Vollstreckungsmaßnahmen bestanden. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Die Antragsgegnerin legte dar, dass trotz zwischenzeitlicher Teilzahlungen erneut erhebliche Beitrags- und Steuerrückstände entstanden sind und die Abgabenschulden der Geschäftsführerin weiter anstiegen; dies begründet die Besorgnis, dass die Geschäftsführerin die Zahlungspflichten der Gesellschaft negativ beeinflussen könnte. • Unzulässigkeit insoweit fehlender eigener Beschwer: Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen begehrt, die nicht gegen sie, sondern gegen die frühere Geschäftsführerin gerichtet sind, fehlt es an einer eigenen Beschwer und das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO bejaht, weil gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der genannten Geschäftsführerin vorlagen, insbesondere erhebliche und wiederkehrende Steuer- und Sozialversicherungsrückstände sowie das Ausbleiben tragfähiger Anstrengungen zur Schuldenbereinigung. Wegen dieser Gefahrenlage war die sofortige Vollziehung der Untersagung zur Prävention gerechtfertigt; die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin und eine interne Zuständigkeitsvereinbarung konnten das Gefährdungspotential nicht ausräumen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.