Beschluss
14 B 1364/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht nach §146 Abs.4 VwGO nur die dort genannten Gründe.
• Verfügungsberechtigter im Sinne des WFNG NRW ist, wer aufgrund bürgerlicher dinglicher Rechte zum Besitz der Wohnung berechtigt ist; Miterbe kann Verfügungsberechtigter sein.
• Geldleistungen nach §26 Abs.1 WFNG NRW sind möglich bei schuldhaftem Verstoß gegen das Leerstandsverbot des §21 Abs.2 WFNG NRW; Altverstöße bis 31.12.2009 können aber nicht mehr verfolgt werden.
• Die Behörde muss bei Festsetzung der Geldleistung ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben und billigkeitsrelevante Umstände berücksichtigen; pauschale Anwendung von Verwaltungsvorschriften genügt nicht stets.
• Ist der Schaden (Neusubventionierungsbedarf) auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, kann zwischen Verhalten und Schadensposition ein Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen, was die Bemessung der Geldleistung beeinflusst.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Festsetzung einer Geldleistung nach WFNG NRW wegen Leerstandes • Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht nach §146 Abs.4 VwGO nur die dort genannten Gründe. • Verfügungsberechtigter im Sinne des WFNG NRW ist, wer aufgrund bürgerlicher dinglicher Rechte zum Besitz der Wohnung berechtigt ist; Miterbe kann Verfügungsberechtigter sein. • Geldleistungen nach §26 Abs.1 WFNG NRW sind möglich bei schuldhaftem Verstoß gegen das Leerstandsverbot des §21 Abs.2 WFNG NRW; Altverstöße bis 31.12.2009 können aber nicht mehr verfolgt werden. • Die Behörde muss bei Festsetzung der Geldleistung ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben und billigkeitsrelevante Umstände berücksichtigen; pauschale Anwendung von Verwaltungsvorschriften genügt nicht stets. • Ist der Schaden (Neusubventionierungsbedarf) auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, kann zwischen Verhalten und Schadensposition ein Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen, was die Bemessung der Geldleistung beeinflusst. Die Antragsgegnerin setzte durch Bescheid vom 8.1.2014 gegenüber dem Antragsteller und dessen Schwester wegen längerfristigen Leerstehenlassens einer öffentlich geförderten Wohnung eine Geldleistung fest. Die Wohnung war ehemals mit einem Familienzusatzdarlehen gefördert; Restdarlehen betrug nur noch etwa 200 Euro. Die Erben hatten die Wohnung nach Eintritt der Nacherbfolge nicht vermietet und keine Genehmigung für Leerstand eingeholt. Der Antragsteller rügte u.a. formelle Mängel, die Bestimmtheit des Adressaten und die Unverhältnismäßigkeit der festgesetzten Geldleistung von rund 20.000 Euro. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht änderte dies und ordnete aufschiebende Wirkung an. • Anwendbarer Prüfungsumfang: Im vorläufigen Rechtsschutz ist nur auf die nach §146 Abs.4 VwGO dargelegten Gründe zu prüfen; danach überwiegend dafür spricht, dass die Behörde ihr Ermessen zur Höhe der Geldleistung nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Adressat und Bestimmtheit: Der Antragsteller ist als Miterbe Besitz- und damit Verfügungsberechtigter i.S.d. §29 Nr.8 WFNG NRW; die Bekanntgabe an beide Erben verletzt die Rechte des Antragstellers nicht. • Rechtliche Grundlage des Sanktionstatbestands: §21 Abs.2 WFNG NRW verbietet längeren Leerstand ohne Genehmigung; §26 Abs.1 WFNG NRW erlaubt Geldleistungen bis 5 Euro je m² als Ermessensmaßnahme bei schuldhaftem Verstoß. • Zeitlicher Anwendungsbereich: Sanktionierbar nach §26 WFNG NRW nur für die Zeit ab 1.1.2010; Altverstöße bis 31.12.2009 sind nicht neu verfolgbar. • Schuldhaftes Verhalten: Der Antragsteller handelte zumindest fahrlässig im Sinne des §276 BGB; als Erbe durfte er sich regelmäßig nicht auf Unkenntnis der Zweckbindung berufen. • Ermessensfehler bei Bemessung: Die Behörde hat die relevanten Umstände, insbesondere das Missverhältnis zwischen Restdarlehen (~200 Euro) und Geldleistung (~20.000 Euro) sowie mögliche Milderungsgründe, nicht hinreichend berücksichtigt. • Schadensbegriff und Alternativverhalten: Schaden bemisst sich am Neusubventionierungsbedarf; wenn derselbe Bedarf bei rechtmäßigem Alternativverhalten (vorzeitige Rückzahlung des Restdarlehens) eingetreten wäre, fehlt für diese Schadensposition der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang. • Folge für die Ermessensentscheidung: Zwar bleibt die Möglichkeit einer Sanktion zur Veranlassung gesetzmäßigen Verhaltens bestehen, die Höhe der Sanktion muss jedoch angesichts des Beugungszwecks verhältnismäßig und am Ausmaß des Verschuldens und Pflichtverstoßes orientiert sein. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde war zulässig und begründet; die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage ist anzuordnen, Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen und der Streitwert festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung aufschiebender Wirkung war begründet: Es spricht überwiegend dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen zur Höhe der nach §26 Abs.1 WFNG NRW festgesetzten Geldleistung nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Formelle Einwände gegen den Bescheid und die Frage der Wohnungsbindung bis 4.12.2013 führten nicht zum Erfolg; der Antragsteller ist Verfügungsberechtigter und hat das Leerstandsverbot schuldhaft verletzt. Gleichwohl hat die Behörde bei der Bemessung der Geldleistung wesentliche Umstände, insbesondere das nahezu nicht mehr bestehende Restdarlehen und das denkbare rechtmäßige Alternativverhalten (vorzeitige Rückzahlung) nicht hinreichend berücksichtigt. Daher wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt; die Entscheidung über die konkrete Höhe der Geldleistung bleibt der Behörde vorbehalten, unter Berücksichtigung der vom Gericht herausgearbeiteten Ermessensgrundsätze.