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Beschluss

12 B 800/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte entscheidungserhebliche Umstände voraus. • Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt zwar einen veränderten Umstand dar, ist jedoch nicht entscheidungserheblich, wenn die aufschiebende Wirkung bereits auf anderen, für die Interessenabwägung maßgeblichen Feststellungen beruht. • Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt der Nachweis wiederholter Verstöße gegen einschlägige Verwaltungsvorschriften, um die Ungeeignetheit zur Ausübung der Kindertagespflege und damit die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Erlaubnis zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Keine Abänderung eines §80-5-VwGO-Beschlusses mangels entscheidungserheblicher neuer Umstände • Die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte entscheidungserhebliche Umstände voraus. • Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt zwar einen veränderten Umstand dar, ist jedoch nicht entscheidungserheblich, wenn die aufschiebende Wirkung bereits auf anderen, für die Interessenabwägung maßgeblichen Feststellungen beruht. • Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt der Nachweis wiederholter Verstöße gegen einschlägige Verwaltungsvorschriften, um die Ungeeignetheit zur Ausübung der Kindertagespflege und damit die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Erlaubnis zu bejahen. Der Antragsteller wandte sich mit einer Klage gegen die Aufhebung seiner Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller begehrte die teilweise Abänderung dieses Beschlusses mit dem Hinweis auf neue Umstände, insbesondere die Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung. Er berief sich außerdem darauf, dass kein Kindergarten betrieben worden sei, das Organisationskonzept von der Behörde bestätigt worden sei und Nachweise über Zuordnungen der Kinder vorgelegen hätten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die zulässige Beschwerde nur hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss getroffenen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. • Rechtliche Voraussetzungen zur Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO: Nur veränderte Umstände oder solche, die ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht vorgetragen wurden, und die entscheidungserheblich sind, rechtfertigen eine Abänderung. • Der Hinweis des Antragstellers auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellt zwar einen veränderten Umstand dar, war jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Erlaubnis bereits aus anderen Gründen bejahte. • Konkret beruhte die summarische Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Antragsteller wegen wiederholter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 und 2 KiBiz als nicht geeignet zur Durchführung von Kindertagespflege anzusehen sei; dieser Gesichtspunkt war entscheidungserheblich. • Die vom Antragsteller zusätzlich vorgebrachten Umstände (kein Kindergartenbetrieb, Bestätigung des Organisationskonzepts durch die Behörde, schriftliche Nachweise zu Zuordnungen, wirtschaftliche Folgen) sind weder neu noch ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemacht worden und ändern die Bewertung nicht. • Die Kostenentscheidung wurde aufgrund der einschlägigen Vorschriften der VwGO getroffen (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen, weil die vorgebrachten Umstände nicht entscheidungserheblich sind oder bereits im ursprünglichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Insbesondere ändert die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nichts an der bisherigen rechtlichen Bewertung, wonach wiederholte Verstöße gegen § 4 Abs. 1 und 2 KiBiz die Geeignetheit zur Kindertagespflege in Frage stellen. Damit bleibt die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege wirksam gewürdigt und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt.