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Beschluss

13 B 874/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur rechtmäßigen Festsetzung von Zwangsgeld nach § 64 VwVG NRW genügt, dass die Anordnung der Behörde bis zum Zeitpunkt der Verfügung nicht erfüllt war. • Erfüllungspflichten einer Ordnungsverfügung müssen glaubhaft dargelegt oder durch konkrete Nachweise belegt werden; bloße Mitteilungen über Auftragsvergaben genügen nicht, wenn keine Probenahmen und Untersuchungsergebnisse vorliegen. • Behördliches Ermessen kann zugunsten der Betroffenen wirken; dies kann sich in einem Aussetzen der Beitreibung gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW niederschlagen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung, wenn die Anordnung vorher nicht erfüllt war.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld wegen unterbliebener Legionellenuntersuchung rechtmäßig • Zur rechtmäßigen Festsetzung von Zwangsgeld nach § 64 VwVG NRW genügt, dass die Anordnung der Behörde bis zum Zeitpunkt der Verfügung nicht erfüllt war. • Erfüllungspflichten einer Ordnungsverfügung müssen glaubhaft dargelegt oder durch konkrete Nachweise belegt werden; bloße Mitteilungen über Auftragsvergaben genügen nicht, wenn keine Probenahmen und Untersuchungsergebnisse vorliegen. • Behördliches Ermessen kann zugunsten der Betroffenen wirken; dies kann sich in einem Aussetzen der Beitreibung gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW niederschlagen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung, wenn die Anordnung vorher nicht erfüllt war. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnungseigentumsanlage; die Antragsgegnerin (Gesundheitsamt) erließ am 10.12.2014 eine Ordnungsverfügung, die die Installation von Probenahmestellen am Warmwasserspeicher und die Beauftragung eines akkreditierten Labors zur Probenahme an 24 Entnahmestellen zur Untersuchung auf Legionellen anordnete. Wegen ausbleibender oder unzureichender Reaktion wurde am 22.04.2015 ein Zwangsgeld festgesetzt. Die Antragstellerin rügte, die Anordnungen erfüllt zu haben; sie legte unter anderem Schreiben des Hausverwalters und einen Prüfbericht vor. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Prüfung ergab, dass die in Ziff. 1 der Grundverfügung geforderte Übersendung eines aussagekräftigen Belegs über die Installation von Probenahmestellen bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 22.04.2015 nicht vorgelegt wurde und auch kein Ortstermin zur Überprüfung abgestimmt wurde. • Für die in Ziff. 2 der Grundverfügung angeordnete Probenahme und Untersuchung auf Legionellen an 24 Entnahmestellen brachte die Antragstellerin keine glaubhaften Nachweise einer ordnungsgemäßen Durchführung vor. Das vorgelegte Labormaterial enthält keine Messergebnisse zu den vorgesehenen Entnahmestellen und dokumentiert, dass Proben aufgrund nicht angetroffener Mieter nicht entnommen wurden. • Das Schreiben des Hausverwalters vom 23.04.2015, mit dem ein Laborauftrag mitgeteilt wurde, erfolgte nach Zustellung der Ordnungsverfügung vom 22.04.2015 und ist daher für die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzung unbeachtlich; zudem ist unklar, ob daraus eine fristgerechte und vollständige Durchführung der Anordnung folgt. • Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen (z. B. Terminabstimmung, Aufforderung der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 4 WEG) unternommen hat, um die Probenahmen zu ermöglichen. Ein Abbruch der Probenahme wegen vereinzelter nicht zugänglicher Wohnungen stellt keine Erfüllung der Anordnung dar. • Die Antragsgegnerin hat hingegen zugunsten der Antragstellerin vorläufig die Beitreibung der Zwangsgelder ausgesetzt, weil Hinweise auf einen Erfüllungswillen vorlagen; dies ändert nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. • Rechtsgrundlagen, die zugrunde liegen: § 64 VwVG NRW (Festsetzung von Zwangsgeld), § 60 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW (Aussetzung der Beitreibung), § 15 TrinkwV (Anforderungen an Labore) und § 14 Nr. 4 WEG (Zugangsermöglichung durch Wohnungseigentümer). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen; die Festsetzung des Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 22.04.2015 ist rechtsmäßig, weil die angeordneten Maßnahmen (Installation von Probenahmestellen und systematische Probenahme/Untersuchung an 24 Entnahmestellen) bis zum Zeitpunkt der Verfügung nicht erfüllt waren. Nachweise für eine ordnungsgemäße Durchführung der Probenahmen und entsprechende Untersuchungsergebnisse wurden nicht vorgelegt; alleinige Mitteilungen über Auftragserteilungen genügten nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Behörde hat die Beitreibung der Zwangsgelder vorerst ausgesetzt, eine Wiederaufnahme der Beitreibung sowie die mögliche Verdoppelung der angedrohten Zwangsgelder sind jedoch angezeigt, solange keine vollständige Erfüllung nachgewiesen wird.