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Beschluss

6 B 666/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schwebendes förmlich eingeleitetes Disziplinarverfahren kann einen Dienstherrn rechtfertigen, einen Beamten vorübergehend von der Besetzung eines Dienstpostens auszuschließen. • Bei einer Umsetzung (nicht Beförderung) darf der Dienstherr Leistungs-, personalwirtschaftliche und soziale Erwägungen sowie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde legen. • Die bloße Möglichkeit, dass im Disziplinarverfahren allenfalls geringfügige Maßnahmen wie Verweise oder Geldbußen verhängt werden, schließt einen Ausschluss vom Umsetzungsverfahren nicht aus, sofern keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch oder offensichtliche Unbegründetheit der Verfahren vorliegen. • Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs obliegt dem Antragsteller; ohne Glaubhaftmachung besteht kein Anspruch auf vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Beamtem aus Umsetzungsverfahren wegen schwebender Disziplinarverfahren rechtmäßig • Ein schwebendes förmlich eingeleitetes Disziplinarverfahren kann einen Dienstherrn rechtfertigen, einen Beamten vorübergehend von der Besetzung eines Dienstpostens auszuschließen. • Bei einer Umsetzung (nicht Beförderung) darf der Dienstherr Leistungs-, personalwirtschaftliche und soziale Erwägungen sowie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde legen. • Die bloße Möglichkeit, dass im Disziplinarverfahren allenfalls geringfügige Maßnahmen wie Verweise oder Geldbußen verhängt werden, schließt einen Ausschluss vom Umsetzungsverfahren nicht aus, sofern keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch oder offensichtliche Unbegründetheit der Verfahren vorliegen. • Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs obliegt dem Antragsteller; ohne Glaubhaftmachung besteht kein Anspruch auf vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren. Der Antragsteller bewarb sich auf die Neubesetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Dezernat 13 (Finanzermittlungen, Geldwäsche). Der Antragsgegner schloss ihn aus dem Auswahlverfahren aus, nachdem gegen ihn förmlich Disziplinarverfahren eingeleitet worden waren. Der Antragsteller begehrte gerichtliche Anordnung, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen bzw. die Besetzung bis zur gerichtlichen Klärung zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Er rügte, die Disziplinarverfahren rechtfertigten keinen Ausschluss, weil nur geringfügige Maßnahmen zu erwarten seien und das Amt nicht als Beförderung ausgeschrieben worden sei. Der Antragsgegner erklärte, die Stelle solle als Umsetzung besetzt werden und sein Ermessen sei auf leistungsbezogene Kriterien ausgerichtet. Das OVG prüfte beschränkt nach §146 VwGO und entschied über die Kosten und den Streitwert. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Überprüfung war nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt. • Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen der eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, ist rechtmäßig. Bei Umsetzung (keine Beförderung) steht dem Dienstherrn Ermessen zu; er kann Zweckmäßigkeits- und Bestenausleseüberlegungen berücksichtigen (Art.33 Abs.2 GG). • Es ist nicht rechtsfehlerhaft, einen Beamten während der Dauer eines Disziplinarverfahrens auf seinem bisherigen Posten zu belassen, bis die Vorwürfe geklärt sind. Das Einleiten förmlicher Ermittlungen signalisiert Beanstandungsanlässe, die eine vorläufige Zurückstellung rechtfertigen. • Eine vorwegnehmende prognostische Bewertung des Schweregrads der Vorwürfe ist regelmäßig nicht erforderlich; selbst bei tendenziell leichteren Verstößen ist ein Ausschluss zulässig, sofern keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliche Verfolgung oder offensichtliche Unbegründetheit des Verfahrens vorliegen. • Die Verweise auf Vorschriften, wonach Verweis oder Geldbuße einer Beförderung bei Bewährung nicht entgegenstehen (§§6 Abs.2, 7 Abs.2 LDG NRW), greifen hier nicht, weil die Stelle als Umsetzung und nicht als Beförderung vorgesehen ist und keine Feststellungen zur Bewährung vorliegen. • Mangels ersichtlicher Rechtsfehler beim Ausüben des Ermessens war die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Besetzungsverfahren rechtlich zulässig. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §§154 Abs.2 VwGO sowie §§47 Abs.1, 63 Abs.3 Satz1 Nr.2, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2, 45 Abs.1 Satz3 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, in das Auswahl- bzw. Umsetzungsverfahren einbezogen zu werden oder die Besetzung der Stelle bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der Dienstherr durfte den Antragsteller wegen der gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren vorläufig aus dem Kreis der Bewerber ausschließen; dies ist sowohl unter Zweckmäßigkeits- als auch unter Bestenauslesegesichtspunkten gerechtfertigt. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Verfahrenseinsatz vor. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.