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Urteil

11 A 1838/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG kommt nicht in Betracht, wenn das Kind erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson durch Adoption rechtlich zum Abkömmling geworden ist. • Für Adoptivkinder ist nicht das Geburtsdatum, sondern der Zeitpunkt der Adoption maßgeblich, da erst dann die rechtliche Stellung als Abkömmling entsteht. • §27 Abs.2 Satz3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits bestanden bzw. geboren war; die Vorschrift eröffnet keine nachträgliche Einbeziehung für nach der Übersiedlung entstandene Abkömmlinge.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung adoptierter Abkömmlinge nach Übersiedlung • Nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG kommt nicht in Betracht, wenn das Kind erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson durch Adoption rechtlich zum Abkömmling geworden ist. • Für Adoptivkinder ist nicht das Geburtsdatum, sondern der Zeitpunkt der Adoption maßgeblich, da erst dann die rechtliche Stellung als Abkömmling entsteht. • §27 Abs.2 Satz3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits bestanden bzw. geboren war; die Vorschrift eröffnet keine nachträgliche Einbeziehung für nach der Übersiedlung entstandene Abkömmlinge. Der Kläger (Geb. 1955) erhielt 1996 einen Aufnahmebescheid und siedelte 1997 nach Deutschland über. Sein Sohn F1. reiste 1997 mit Familie ein, kehrte aber später nach Kasachstan zurück und adoptierte dort 2011 das 1996 geborene Kind E. Der Kläger beantragte 2012 die nachträgliche Einbeziehung mehrerer Familienangehöriger, darunter E., in seinen Aufnahmebescheid; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung erklärten die Parteien die Einbeziehung von F1. und weiterer Personen für erledigt. Streitgegenstand blieb die nachträgliche Einbeziehung von E., der laut Kläger noch im Aussiedlungsgebiet lebe. Die Beklagte argumentierte, bei Adoptivkindern sei maßgeblich das Adoptionsdatum, nicht das Geburtsdatum. • Die Berufung ist unbegründet; die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig (§113 Abs.5 Satz1 VwGO). • Anspruch nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG besteht nicht, weil E. erst 2011 durch Adoption rechtlich Abkömmling des Sohnes wurde, also nach der Übersiedlung des Klägers 1997. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeszweck zeigen, dass nur Personen, die zum Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren oder Ehegatte waren, nachträglich einbezogen werden können; die Ausnahme in §27 Abs.2 Satz2 betrifft nur während des Aussiedlungsvorgangs geborene Abkömmlinge. • Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung klar gestellt, dass zur nachträglichen Einbeziehung der Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet geblieben sein muss bzw. bereits zum Zeitpunkt der Aussiedlung bestanden haben muss; spätere rechtliche Entstehung der Abkömmlinge schließt die Einbeziehung aus. • Rechtsfolge bei Adoption: Nach deutschem Recht (vgl. §1754 BGB) entsteht die Kindeseigenschaft mit Wirksamkeit der Adoption; entsprechend ist der Adoptionszeitpunkt auch nach kasachischem Recht maßgeblich. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§167 VwGO, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Revision wurde zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob nachträglich adoptierte Abkömmlinge nach Übersiedlung einbezogen werden können. Der Kläger hat die Berufung verloren. Die nachträgliche Einbeziehung des adoptierten E. in den Aufnahmebescheid des Klägers wurde zu Recht abgelehnt, weil E. erst durch die Adoption 2011 rechtlich zum Abkömmling geworden ist und diese Adoption nach der Übersiedlung des Klägers erfolgte. Nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG kommt eine nachträgliche Einbeziehung nur für Ehegatten oder Abkömmlinge in Betracht, die zum Zeitpunkt der Aussiedlung bereits bestanden bzw. geboren waren; dies ist hier nicht der Fall. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.