Beschluss
14 A 1851/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind.
• Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG regelt die kommunale Vergnügungssteuer nicht und begründet daher keine europarechtlichen Beschränkungen der Steuererhebung.
• Für die Erforderlichkeit der Abwälzbarkeit genügt, dass die Steuer auf eine Überwälzung angelegt ist; eine individuelle Garantie der vollständigen Überwälzung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe bei Vergnügungssteuer • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind. • Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG regelt die kommunale Vergnügungssteuer nicht und begründet daher keine europarechtlichen Beschränkungen der Steuererhebung. • Für die Erforderlichkeit der Abwälzbarkeit genügt, dass die Steuer auf eine Überwälzung angelegt ist; eine individuelle Garantie der vollständigen Überwälzung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte bejahte. Sie beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, es bestünden grundsätzliche und europarechtliche Zweifel, insbesondere wegen der Verbrauchsteuerrichtlinie und des Prinzips steuerlicher Neutralität. Die Klägerin rügte ferner, die Steuer lasse sich nicht zuverlässig auf Spieler abwälzen und könne bei negativen Einspielergebnissen zu unzumutbaren Belastungen führen. Sie forderte zudem eine Aussetzung des Verfahrens wegen anderer anhängiger Verfahren. Das OVG hörte vornehmlich auf die Frage, ob durch die vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet würden und ob besondere grundsätzliche Bedeutung oder Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorlägen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten und der Streitwert wurde festgesetzt. • Zulassungsvoraussetzungen (§§124,124a VwGO): Die Klägerin hat keine tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. • Unionsrechtliche Aspekte: Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG harmonisiert nicht die hier streitige örtliche Vergnügungssteuer; Art.113 AEUV wurde bislang nicht zur Harmonisierung solcher örtlichen Steuern genutzt, sodass keine unionsrechtliche Normverletzung erkennbar ist. • Abwälzbarkeit der Steuer: Rechtlich genügt, dass die Steuer auf eine Überwälzung angelegt ist; es besteht keine Verpflichtung, dass die Überwälzung in jedem Einzelfall tatsächlich gelingt. Unternehmern bleibt die Möglichkeit, durch Auswahl geeigneter Geräte die Ertragslage zu beeinflussen (§12 Abs.2 SpielVO relevant für technische Rahmenbedingungen). • Kalkulierbarkeit: Die Steuer ist aufgrund langfristiger Durchschnittswerte kalkulierbar; die Zufälligkeit einzelner Spiele steht der Kalkulierbarkeit nicht entgegen. Die Steuer bemisst sich nach Einsätzen, nicht nach Einspielergebnis. • Negative Einspielergebnisse und Verrechnungsfragen: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, defizitäre Einspielergebnisse eines Geräts mit positiven Ergebnissen aus anderen Zeiträumen oder Geräten steuerlich zu verrechnen; Art.3 GG und die Zweckmäßigkeit der Besteuerung des individuellen Vergnügungsaufwands sprechen dagegen. • Keine Vorlage an den EuGH (Art.267 AEUV): Die hier aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits geklärt oder nicht entscheidungsreif; eine Vorlage ist daher nicht erforderlich und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. • Aussetzung des Verfahrens (§94 VwGO): Es liegen keine Voraussetzungen für eine Aussetzung vor, weil kein anhängiges Musterverfahren mit entscheidungserheblichem Einfluss dargelegt ist. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von höherer Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.2–4 VwGO): Die Klägerin hat keine konkrete Abweichung von Rechtssätzen des BVerfG oder BVerwG hinreichend dargestellt; die von ihr zitierten Entscheidungen lassen sich mit der angegriffenen Rechtsprechung in Einklang bringen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe nach §124 VwGO. Europarechtlich ist die Verbrauchsteuerrichtlinie auf die örtliche Vergnügungssteuer nicht anwendbar, und die Steuer ist hinreichend kalkulierbar sowie rechtlich auf Überwälzung angelegt, ohne dass eine Garantie der tatsächlichen Überwälzung in jedem Einzelfall erforderlich wäre. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 11.979,67 Euro festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.