Beschluss
1 B 918/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft macht, dass die angegriffene Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verstößt.
• Bekanntgabe einer dienstlichen Regelbeurteilung macht diese wirksam; das Eröffnungs- oder Besprechungsgespräch kann für die Wirksamkeit nicht erforderlich sein.
• Die zwei‑stufige Beurteilung kann aus sachlichen Gründen vorübergehend durch eine Person wahrgenommen werden; Vakanzfälle rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Regelung im Benehmen mit dem Personalrat.
• Behauptete Weisungen zur Herabsetzung von Beurteilungen sind substantiiert darzulegen; bloße Eindrücke oder Widersprüche im Vortrag genügen nicht.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt und nur nach den in Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstäben zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Beschwerde gegen Auswahlentscheidung trotz angegriffener Beurteilung • Eine einstweilige Anordnung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft macht, dass die angegriffene Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. • Bekanntgabe einer dienstlichen Regelbeurteilung macht diese wirksam; das Eröffnungs- oder Besprechungsgespräch kann für die Wirksamkeit nicht erforderlich sein. • Die zwei‑stufige Beurteilung kann aus sachlichen Gründen vorübergehend durch eine Person wahrgenommen werden; Vakanzfälle rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Regelung im Benehmen mit dem Personalrat. • Behauptete Weisungen zur Herabsetzung von Beurteilungen sind substantiiert darzulegen; bloße Eindrücke oder Widersprüche im Vortrag genügen nicht. • Bei der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt und nur nach den in Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstäben zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren, die Dienststelle anzuweisen, sieben Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe B3 freizuhalten und bis zur erneuten Entscheidung keine Beförderungen vorzunehmen, weil ihre Regelbeurteilung eine niedrigere Gesamtnote aufwies als die der Beigeladenen. Sie rügte u. a. unzureichende Bekanntgabe oder fehlende Wirksamkeit ihrer Beurteilung, Gleichbehandlungsverletzungen nach Art. 3 Abs. 1 GG, eine angebliche Weisung zur Herabsetzung der Note sowie die formelle Unzulänglichkeit des Beurteilungsverfahrens, weil Erst‑ und Zweitbeurteiler personenidentisch gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hielt die Auswahlentscheidung für materiell nicht zu beanstanden, weil die Beigeladenen einen klaren Leistungsvorsprung hatten; die Antragstellerin wandte hiergegen Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Relevante Tatsachen betrafen Daten der Bekanntgabe der Beurteilungen, den Inhalt der Vergleichsgruppenkonferenz sowie die dienstliche Praxis bei Vakanz von Beurteilerstellen. • Prüfungsumfang: Der Senat ist bei der Überprüfung auf die im Beschwerdeverfahren fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt; diese rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. • Eilverfahrensmaßstab: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist oder dass ihr der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde; maßgeblich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Bestenauslesekriterien. • Bekanntgabe der Beurteilung: Eine dienstliche Regelbeurteilung ist mit ihrer Bekanntgabe wirksam; das Fehlen eines bereits geführten Eröffnungsgesprächs macht die Verwendung der Beurteilung im Auswahlverfahren nicht ohne Weiteres rechtswidrig. • Zeitpunkt und Vorlage der Beurteilungen: Die vorgelegten Beurteilungsunterlagen und Erklärungen belegen, dass die einschlägigen Regelbeurteilungen den Beigeladenen und der Antragstellerin vor der Auswahlentscheidung bekanntgegeben worden sind; spekulative Behauptungen über nachträgliche Datierungen rechtfertigen keine Aufklärung. • Art. 3 GG und Verfahrensgleichheit: Vorwürfe der ungleichen Behandlung durch spätere Erhöhung einzelner Noten greifen nicht durch, weil die Höherstufung einzelner Merkmale die Gesamtnote der Konkurrenten nicht beeinflusste und somit kein Nachteil für die Antragstellerin entstanden ist. • Weisungsvorwurf: Die Behauptung, die Herabsetzung der Gesamtnote beruhe auf einer Weisung, ist nicht glaubhaft gemacht; widersprüchliche und abgeschwächte Einlassungen der Antragstellerin genügen nicht. • Personenidentität Erst‑/Zweitbeurteiler: Die Auseinanderfallung der üblichen Zweistufigkeit wegen Vakanz ist sachgerecht; keine Verletzung von §5 Abs.3 DV‑B oder §50 Abs.1 BLV, weil Ausnahmen in Einzelfällen zulässig sind und keine abweichende generelle Regelung erforderlich war. • Plausibilitätsprüfung und Begründung: Die behaupteten Widersprüche zwischen Einzelnoten und textlicher Begründung sind nicht relevant; die Zweitbeurteilung relativierte die Erstbeurteilung und begründete die Anpassung mit Quotierungs- und Vergleichsgrundsätzen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 23.142,81 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht konnte anhand der vorgelegten Unterlagen und des Beschwerdevorbringens keinen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG feststellen. Insbesondere waren die einschlägigen Regelbeurteilungen den Beteiligten vor der Auswahlentscheidung bekanntgegeben, der Vorwurf einer Weisung zur Herabsetzung der Note nicht glaubhaft gemacht und die vorübergehende Zusammenfassung der Erst‑ und Zweitbeurteilung wegen Vakanz sachgerecht. Daher besteht kein Anordnungsanspruch, die Beförderungsstellen freizuhalten oder Beförderungen zu untersagen. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 23.142,81 Euro festgesetzt.