Beschluss
13 B 888/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gleichwertigkeitsgutachten kann als erstattungsfähige Auslage nach §§ 1, 10, 13 GebG NRW erstattet werden.
• Bei fehlender namentlicher Zuordnung im JVEG ist die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach billigem Ermessen vorzunehmen; bei Gleichwertigkeitsgutachten ist regelmäßig ein hoher Schwierigkeitsgrad (M 3) denkbar.
• Der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand ist grundsätzlich zu vergüten, wenn ein erfahrener Gutachter beauftragt war und der Zeitaufwand nach den tatsächlichen Umständen erforderlich erscheint.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Honorarzuordnung bei Gleichwertigkeitsgutachten für Approbationen • Ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gleichwertigkeitsgutachten kann als erstattungsfähige Auslage nach §§ 1, 10, 13 GebG NRW erstattet werden. • Bei fehlender namentlicher Zuordnung im JVEG ist die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach billigem Ermessen vorzunehmen; bei Gleichwertigkeitsgutachten ist regelmäßig ein hoher Schwierigkeitsgrad (M 3) denkbar. • Der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand ist grundsätzlich zu vergüten, wenn ein erfahrener Gutachter beauftragt war und der Zeitaufwand nach den tatsächlichen Umständen erforderlich erscheint. Der Antragsteller beantragte die Approbation als Zahnarzt. Die Bezirksregierung Köln ließ zur Beurteilung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes ein Sachverständigengutachten erstellen und setzte dem Antragsteller hierfür einen Kostenbescheid über die entstandenen Auslagen zu. Der Antragsteller rügte die Rechtsgrundlage des Kostenbescheids und die Höhe bzw. Zuordnung der vom Gutachter berechneten Vergütung und suchte aufschiebende Wirkung gegen die Klageerhebung. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein, mit der er insbesondere die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die unangemessene Honorarhöhe beanstandete. • Rechtsgrundlage: Das Gebührengesetz NRW ist nicht nur Grundlage für Verwaltungsgebühren, sondern auch für die Erstattung von Auslagen (§§ 1 Abs.1, 10 Abs.1, 13 Abs.1 Nr.2 GebG NRW). Auslagen sind zu ersetzen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig sind und nicht bereits in der Gebühr enthalten sind (§10 Abs.1 S.1 GebG NRW). • Anwendungsfall: Die Entscheidung über die Approbation ist gebührenpflichtig; die Gebühr erfasst nicht Aufwendungen für die Einholung einer fachlichen Stellungnahme zur Gleichwertigkeitsprüfung, sodass die Behörde diese Auslagen gesondert ersetzt verlangen darf. • Kostenschuldner: Der Antragsteller hat gemäß §13 Abs.1 Nr.2 GebG NRW eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Bezirksregierung abgegeben und ist damit Schuldner der Auslagen. • Vergütungsmaßstab: Da die Bezirksregierung keine JVEG-Stelle ist, sind die Beträge in entsprechender Anwendung des JVEG zu bestimmen; §9 JVEG regelt die Einordnung in Honorargruppen und die stündliche Vergütung. • Zuordnung zur Honorargruppe: Gleichwertigkeitsgutachten sind in der Anlage des JVEG keiner konkreten Kategorie zugeordnet; nach billigem Ermessen ist wegen der erforderlichen vertieften, wissenschaftlichen Vergleichsprüfung regelmäßig die Honorargruppe M 3 (hoher Schwierigkeitsgrad) gerechtfertigt. • Angemessenheit der Zeitvergütung: Gesetzlich fehlt eine stundenmäßige Begrenzung; zu vergüten ist der erforderliche Zeitaufwand. Bei Beauftragung eines erfahrenen Gutachters ist von der Notwendigkeit der angegebenen Zeit auszugehen; vorliegend sind keine Anhaltspunkte, die das Gegenteil begründen. • Leistungsgeminderte Vergütung: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Vergütungsanspruch des Gutachters nach §8a JVEG wegen mangelhafter Leistung entfallen oder beschränkt ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Erstattung der Kosten für das Gleichwertigkeitsgutachten auf Grundlage des Gebührengesetzes NRW zulässig ist und der Antragsteller als Kostenschuldner anzusehen ist. Die Zuordnung des Gutachtens zur Honorargruppe M 3 und die vom Sachverständigen angesetzte Vergütung sind nicht zu beanstanden; es liegen keine Anhaltspunkte für Unangemessenheit oder Leistungsmängel vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 776,50 Euro festgesetzt.