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Urteil

15 A 1111/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Austritt aus einem Zweckverband kann wirksam allein durch form- und fristgerechte Austrittserklärung erfolgen; eine vorherige vermögensrechtliche Auseinandersetzung oder anteilige Übernahme von Bediensteten sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. • Die Satzung kann die Auseinandersetzung und Personalübernahme erst nach Wirksamwerden des Austritts regeln; hierfür stellt § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW eine zulässige Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bereit. • Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung einer Verbandsumlage versagen, wenn ehemalige Mitglieder zum Zeitpunkt der Haushaltsfestsetzung keine Verbandsmitglieder mehr sind. • Die inhaltlich voraussetzungslose Austrittsmöglichkeit verletzt nicht das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbands, sofern angemessene Regelungen zur Auseinandersetzung und Übergangsfristen bestehen.
Entscheidungsgründe
Austritt aus Zweckverband durch einseitige Kündigung wirksam, Auseinandersetzung folgt erst danach • Ein Austritt aus einem Zweckverband kann wirksam allein durch form- und fristgerechte Austrittserklärung erfolgen; eine vorherige vermögensrechtliche Auseinandersetzung oder anteilige Übernahme von Bediensteten sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. • Die Satzung kann die Auseinandersetzung und Personalübernahme erst nach Wirksamwerden des Austritts regeln; hierfür stellt § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW eine zulässige Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bereit. • Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung einer Verbandsumlage versagen, wenn ehemalige Mitglieder zum Zeitpunkt der Haushaltsfestsetzung keine Verbandsmitglieder mehr sind. • Die inhaltlich voraussetzungslose Austrittsmöglichkeit verletzt nicht das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbands, sofern angemessene Regelungen zur Auseinandersetzung und Übergangsfristen bestehen. Die Klägerin ist ein kommunaler Zweckverband für IT-Dienstleistungen. Mehrere Beigeladene erklärten schriftlich fristgerecht bis zum 30.6.2011 ihren Austritt mit Wirkung zum 31.12.2012. Die Klägerin nahm die Beigeladenen dennoch in der Umlagenberechnung für den Wirtschaftsplan 2013 auf und bat die Bezirksregierung um Genehmigung. Die Bezirksregierung verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, die Beigeladenen seien zum 31.12.2012 ausgeschieden, sodass die Klägerin sie nicht mehr veranlagen dürfe. Streit bestand insbesondere darüber, ob der Austritt erst wirksam werde, wenn zuvor eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung und eine anteilige Übernahme von Bediensteten erfolgt sei. Ein Schlichtungsversuch scheiterte; die Klägerin klagte und unterlag in erster Instanz sowie vor dem Senat. • Anwendbare Normen: § 19 Abs. 1, Abs. 2 GkG NRW (Umlage und Genehmigung), § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GkG NRW (Satzungsänderungen, Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde), § 21 VS (Satzungsregelung zum Ausscheiden), §§ 30 GkG NRW, §§ 128 ff. BRRG (bei Personalübernahmen) • Auslegung des Satzungswortlauts: § 21 Abs. 2 Satz 1 VS verlangt die schriftliche Austrittserklärung; § 21 Abs. 3 VS bestimmt eine 18-monatige Frist bis zum Wirksamwerden. Absätze 4 und 5 regeln vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Personalübernahme erst mit oder nach dem Wirksamwerden des Austritts; daher sind diese Tatbestände keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Austritts. • Systematik und Zweck: Die Trennung von Wirksamkeit des Austritts und seinen Folgen vermeidet Rechtsunsicherheit über die Zusammensetzung des Verbandes; das Stichtagssystem des § 21 Abs. 3 VS würde unterlaufen, wenn Auseinandersetzung oder Personalübernahme zwingende Voraussetzungen wären. • Verfahrensregelungen und Aufsicht: Bei Uneinigkeit über Auseinandersetzung bzw. Personalübernahme sehen § 21 Abs. 5 VS in Verbindung mit §§ 30, 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW ein abgestuftes Einigungs-, Schlichtungs- und gegebenenfalls Entscheidungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde vor, das funktionsfähig ist und Rechtssicherheit schaffen kann. • Rechtskonformität mit höherrangigem Recht: Die inhaltlich voraussetzungslose Austrittsmöglichkeit ist mit § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW vereinbar; spätere Entscheidungen der Aufsicht über Auseinandersetzung oder Ausgleich stehen dem nicht entgegen. • Teleologische und entstehungsgeschichtliche Auslegung: Die 9. Änderungssatzung zielte auf eine Liberalisierung des Austrittsrechts; beteiligte Gremien und die Aufsichtsbehörde haben die Regelung in Kenntnis belassen und redaktionell angepasst, nicht aber inhaltlich eingeschränkt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Beigeladenen sind durch ihre form- und fristgerechten Austrittserklärungen zum 31.12.2012 aus dem Zweckverband ausgeschieden; deshalb durfte die Klägerin sie für 2013 nicht zur Verbandsumlage heranziehen. Die Ablehnung der Genehmigung durch die Bezirksregierung war rechtmäßig, weil die Mitgliedschaft der Beigeladenen bereits vor Beginn des Haushaltsjahres endete und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sowie Fragen der Personalübernahme nach dem Wirksamwerden des Austritts und gegebenenfalls im Wege der Schlichtung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu klären sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.