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Beschluss

6 E 1323/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für eine Klage, die allein die Änderung des Versetzungsgrundes in den Ruhestand zum Gegenstand hat, ist nach der Bedeutung der Sache zu bemessen und kann sich am Streitwertkatalog Nr.10.4 (Teilstatus) orientieren. • Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. gilt nur, wenn die Versetzung in den Ruhestand insgesamt angegriffen wird; sie kommt bei rein der Grundänderung dienenden Klagen nicht zur Anwendung. • Eine höhere Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG a.F. kommt nur in Betracht, wenn zugleich der Zeitpunkt der Versetzung geändert oder rückwirkend festgestellt werden soll.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Änderung des Ruhestandsgrundes • Der Streitwert für eine Klage, die allein die Änderung des Versetzungsgrundes in den Ruhestand zum Gegenstand hat, ist nach der Bedeutung der Sache zu bemessen und kann sich am Streitwertkatalog Nr.10.4 (Teilstatus) orientieren. • Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. gilt nur, wenn die Versetzung in den Ruhestand insgesamt angegriffen wird; sie kommt bei rein der Grundänderung dienenden Klagen nicht zur Anwendung. • Eine höhere Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG a.F. kommt nur in Betracht, wenn zugleich der Zeitpunkt der Versetzung geändert oder rückwirkend festgestellt werden soll. Die Klägerin war seit dem 1. November 2013 in den Ruhestand versetzt. Sie begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Änderung des Versetzungsgrundes, konkret eine rückwirkende Feststellung der Zurruhesetzung als schwerbehinderte Person nach § 33 Abs.3 Satz1 Nr.2 LBG NRW. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert auf 4.017,84 Euro fest, ausgehend von der Differenz der Versorgungsbezüge. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte im eigenen Namen die Heraufsetzung dieses Streitwerts. Die Beschwerdegegen die Festsetzung richtete sich auf die Frage, nach welcher Norm und in welcher Höhe der Streitwert zu bemessen sei. • Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs.1 GKG und der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; Ermessen des Gerichts ist maßgeblich. • Die Klägerin greift nicht die Versetzung in den Ruhestand insgesamt an, sondern nur den ihr zugeordneten Versetzungsgrund; ihr wirtschaftliches Interesse liegt in der Differenz zwischen den aktuellen Versorgungsbezügen und denen bei Zurruhesetzung als Schwerbehinderte. • Das Verwaltungsgericht hat sich für die Bemessung an den Empfehlungen zum Teilstatus im Streitwertkatalog (Nr.10.4, Fassung 2013) orientiert und den zweifachen Jahresbetrag der Differenz angesetzt; dies ist angezeigt und entspricht der Rechtsprechung. • § 52 Abs.5 Satz1 GKG a.F. erfasst nur Fälle, in denen die Versetzung insgesamt angegriffen wird; der Einwand des Prozessbevollmächtigten verkennt daher den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. • Eine höhere Festsetzung nach § 52 Abs.5 Satz4 i.V.m. Satz1 GKG a.F. kommt nur in Betracht, wenn auch eine Änderung des Zeitpunkts der Versetzung begehrt wird; das ist hier nicht der Fall. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und die Beschwerde ist unbegründet, sodass die Festsetzung des Streitwerts zu belassen ist. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die am Verwaltungsgericht vorgenommene Bemessung nach § 52 Abs.1 GKG unter Heranziehung der Empfehlungen zum Teilstatus (Streitwertkatalog Nr.10.4) und hält den Ansatz des zweifachen Jahresbetrags der Differenz der Versorgungsbezüge für sachgerecht. Eine Anwendung von § 52 Abs.5 GKG a.F. kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht die Versetzung in den Ruhestand insgesamt angreift und auch nicht den Zeitpunkt der Zurruhesetzung ändern will. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.