Beschluss
12 E 1249/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Beschwerde nach § 68 GKG nicht zulässig.
• Streitigkeiten über die vorläufige Streitwertfestsetzung sollen ausgeschlossen werden, um das Hauptsacheverfahren nicht mit Nebenstreitigkeiten zu belasten.
• Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Streitwerts sind im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss geltend zu machen.
• Die Kostenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Beschwerde nach § 68 GKG nicht zulässig. • Streitigkeiten über die vorläufige Streitwertfestsetzung sollen ausgeschlossen werden, um das Hauptsacheverfahren nicht mit Nebenstreitigkeiten zu belasten. • Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Streitwerts sind im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss geltend zu machen. • Die Kostenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung getroffen werden. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vorläufig der Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Gegen diese vorläufige Festsetzung richtete sich eine Beschwerde. Die Beschwerdepartei begehrte unter anderem die Herabsetzung des Streitwerts bis hin zu 0 Euro. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorläufige Festsetzung und die sich hieraus ergebenden prozessualen Möglichkeiten. Es ging nicht um einen Beschluss, der die gerichtliche Tätigkeit von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten wurde ebenfalls berücksichtigt. Schließlich erließ das Gericht einen Beschluss über die Zulässigkeit und die Kostenfolge. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil § 68 GKG nur das Rechtsmittel gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG regelt, nicht aber gegen die vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. • Die gesetzliche Konstruktion will Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausschließen, damit das Hauptsacheverfahren nicht durch Nebenstreitigkeiten belastet wird. • Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Rahmen der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss geltend zu machen; dies umfasst auch das Verlangen der Herabsetzung auf 0 Euro. • Da hier kein solcher Kostenabhängigkeitsbeschluss vorliegt (und es zweifelhaft ist, ob ein solcher Beschluss in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeht), ist die Erhebung der Beschwerde unstatthaft. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil § 68 GKG kein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorsieht. Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts sind nur im Verfahren über eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss möglich. Da ein solcher Beschluss hier nicht vorliegt, war die Beschwerde unstatthaft. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.