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Urteil

1 A 1451/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach Lebensaltersstufen bemessene Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a.F. kann unionsrechtswidrig wegen unmittelbarer Altersdiskriminierung sein, führt aber nicht automatisch zu einer Umgruppierung in die Endstufe der Besoldungsgruppe. • Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung kommt nur für Zeiträume in Betracht, für die der Verstoß hinreichend qualifiziert war; dies war hier erst mit der EuGH-Entscheidung vom 8.9.2011 der Fall. • Ansprüche aus § 15 AGG (Schadensersatz/Entschädigung) sind grundsätzlich auch bei sogenanntem legislativem Unrecht möglich; sie unterliegen allerdings der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die bei unsicherer Rechtslage erst mit höchstrichterlicher Klärung zu laufen beginnt.
Entscheidungsgründe
Keine Umstufung auf Endstufe bei unionswidriger Bemessung nach Lebensalter • Die nach Lebensaltersstufen bemessene Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a.F. kann unionsrechtswidrig wegen unmittelbarer Altersdiskriminierung sein, führt aber nicht automatisch zu einer Umgruppierung in die Endstufe der Besoldungsgruppe. • Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung kommt nur für Zeiträume in Betracht, für die der Verstoß hinreichend qualifiziert war; dies war hier erst mit der EuGH-Entscheidung vom 8.9.2011 der Fall. • Ansprüche aus § 15 AGG (Schadensersatz/Entschädigung) sind grundsätzlich auch bei sogenanntem legislativem Unrecht möglich; sie unterliegen allerdings der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die bei unsicherer Rechtslage erst mit höchstrichterlicher Klärung zu laufen beginnt. Der Kläger, Beamter auf Lebenszeit und Polizeioberkommissar (A10), begehrt Nachzahlung für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009, weil die Bemessung seines Grundgehalts nach Lebensaltersstufen altersdiskriminierend sei. Die Dienststelle hatte seinen Widerspruch gegen die bisherige Besoldung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sprach Nachzahlung in Höhe von 10.440,60 EUR brutto zu. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Zahlungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG unterliegt. Der Kläger verfolgte die Berufung nicht mit weiteren Anträgen; beide Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet; die Leistungsklage des Klägers ist unbegründet. • Unmittelbare Altersdiskriminierung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war das System der §§ 27, 28 BBesG a.F. in seiner Wirkung altersdiskriminierend. Aus dieser Feststellung folgt jedoch nicht, dass Betroffene automatisch Anspruch auf Besoldung nach der Endstufe hätten, weil das gesamte Bezugssystem diskriminierend und damit als Bezugspunkt ungeeignet ist. • Europarechtliche Auslegungsgrenzen: Eine unionskonforme Auslegung des nationalen Besoldungssystems, die zu einer bloßen Höherstufung einzelner Betroffener führen würde, ist nicht möglich, weil dadurch die durch Dienstalter gerechtfertigte Honorierung von Berufserfahrung entwertet würde. • Unionsrechtlicher Haftungsanspruch: Ein solcher Anspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß voraus; nach Rechtsprechung war dieser erst mit dem EuGH-Urteil Hennings und Mai (8.9.2011) gegeben. Für Zeiträume davor besteht kein Anspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsgrundsatz. • Ansprüche aus § 15 AGG: Soweit der Kläger auf § 15 AGG gestützt werden könnte, ist dies zwar grundsätzlich möglich auch bei legislativem Unrecht, jedoch unterliegen diese Ansprüche der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG. • Fristbeginn: Bei unsicherer Rechtslage beginnt die Zweimonatsfrist erst mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Entscheidungen; die maßgebliche Klärung trat mit dem EuGH-Urteil vom 8.9.2011 ein. Der Antrag des Klägers vom 28.12.2011 ging zu spät ein, damit ist auch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen. • Keine Haftung des Dienstherrn für den streitigen Zeitraum: Die Beklagte hat den Verstoß für den streitigen Zeitraum nicht zu vertreten, weil die Rechtslage zuvor nicht geklärt war. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe der Endstufe der Besoldungsgruppe, weil das diskriminierende Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. nicht zur modifizierenden Anwendung herangezogen werden kann. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch kommt nicht für den streitigen Zeitraum in Betracht, weil der Verstoß erst mit dem EuGH-Urteil vom 8.9.2011 hinreichend qualifiziert war. Ein Anspruch nach § 15 AGG scheitert mangels Einhaltung der zweimonatigen Ausschlussfrist; der schriftliche Antrag des Klägers wurde erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.