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Urteil

19 A 1783/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schulhoffläche ist keine "anerkannte schulisch genutzte Fläche" im Sinne des §109 Abs.2 SchulG NRW und daher nicht refinanzierungsfähig. • Verwaltungsrechtliche Rücknahme eines rechtswidrigen Refinanzierungsversprechens ist nach §48 VwVfG NRW zulässig; die Behörde hat bei Ermessensausübung schutzwürdiges Vertrauen abzuwägen. • Bestandsschutz für Mietaufwendungen gilt nur bei vertraglich verbindlich ausgeschlossener Mietsteigerung und maximal für übliche Gewerbemietlaufzeiten (5–10 Jahre).
Entscheidungsgründe
Keine Refinanzierung von Schulhofmiete; Rücknahme rechtswidriger Zusicherung • Eine Schulhoffläche ist keine "anerkannte schulisch genutzte Fläche" im Sinne des §109 Abs.2 SchulG NRW und daher nicht refinanzierungsfähig. • Verwaltungsrechtliche Rücknahme eines rechtswidrigen Refinanzierungsversprechens ist nach §48 VwVfG NRW zulässig; die Behörde hat bei Ermessensausübung schutzwürdiges Vertrauen abzuwägen. • Bestandsschutz für Mietaufwendungen gilt nur bei vertraglich verbindlich ausgeschlossener Mietsteigerung und maximal für übliche Gewerbemietlaufzeiten (5–10 Jahre). Der Kläger ist Träger einer genehmigten evangelischen Ersatzgrundschule und mietet seit 1992 das Schulgebäude sowie einen 1.027 m² großen Pausenhof gegen eine geringe Miete vom Förderverein. Die Bezirksregierung hatte früher anteilige Pausenhofmieten in die jährlichen Zuschussfestsetzungen einbezogen. Mit Schreiben 2006 wurden neue Refinanzierungsregeln mitgeteilt; 2010 kündigte die Bezirksregierung an, die Schulhofmiete ab 2011 nicht mehr zu refinanzieren. Die Behörde nahm 2011 eine Rücknahme der früheren Refinanzierungszusage für den Schulhof mit Wirkung ab 2012 vor. Der Kläger klagte mit der Auffassung, die Schulhofmiete sei als tatsächliche Aufwendung und als Mietaufwand für "Schulgrundstücke" zu bezuschussen; er berief sich zudem auf Bestandsschutz und vertragliche Bindung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage für die Rücknahme ist §48 VwVfG NRW; auch unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte können ganz oder teilweise zurückgenommen werden. • Zulässige Refinanzierungstatbestände ergeben sich aus §§105–110 SchulG NRW; Miet- und Pachtzuschüsse sind nach §109 Abs.2 SchulG NRW nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche zu gewähren. • Die Legaldefinition der anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche in §110 Abs.6 SchulG NRW und die Verordnungssystematik schließen Freiflächen wie reine Pausenhöfe aus; nur Gebäudenutzflächen und bestimmte Sportfreianlagen im engeren Sinn sind anrechenbar. • Eine von der Bezirksregierung gegebene Refinanzierungszusage für die Schulhofmiete wäre insoweit rechtswidrig gewesen und durfte zurückgenommen werden; die Rücknahmeerschien nach Abwägung des Vertrauens des Klägers und des öffentlichen Interesses verhältnismäßig. • Bestandsschutz nach Verwaltungsvorschriften greift nur, wenn der Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses für die Schutzdauer vertraglich ausgeschlossen hat; beim Mietmodell des Klägers lag das nicht vor. • Verfassungsrechtlich ist die Begrenzung verfassungskonform, weil der Staat nicht verpflichtet ist, private Ersatzschulen vollständig von Beschaffungskosten des Schulraums zu entlasten; die Regelung entspricht der anerkannten Rechtsprechung. Die Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung vom 18.07.2011 ist rechtmäßig, weil die Schulhoffläche keine anerkannte schulisch genutzte Fläche im Sinne von §109 Abs.2 SchulG NRW darstellt und somit keine Anspruchsgrundlage für eine Refinanzierung der Schulhofmiete besteht. Sollte eine frühere Refinanzierungszusage insoweit erteilt worden sein, war deren Rücknahme nach §48 VwVfG NRW zulässig; die Behörde hat bei Ausübung ihres Ermessens das Vertrauen des Klägers ausreichend berücksichtigt, indem sie auf eine rückwirkende Rückforderung bis 2011 verzichtete. Ein Bestandsschutz zu Gunsten des Klägers bestand nicht, weil die vertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Revision wird nicht zugelassen.