Beschluss
12 A 961/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist nur begründet, wenn innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird.
• Bloße Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes genügen nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht eine anderweitige tragende Begründung angeführt hat.
• Eine analoge Anwendung von § 89a oder § 89e SGB VIII kann nur angenommen werden, wenn eine planwidrige Regelungslücke substantiiert und die materielle Anspruchsgrundlage gegen den konkreten beklagten Träger aufgezeigt wird.
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, wenn keine konkrete, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage benannt und begründet wird.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist nur begründet, wenn innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird. • Bloße Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes genügen nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht eine anderweitige tragende Begründung angeführt hat. • Eine analoge Anwendung von § 89a oder § 89e SGB VIII kann nur angenommen werden, wenn eine planwidrige Regelungslücke substantiiert und die materielle Anspruchsgrundlage gegen den konkreten beklagten Träger aufgezeigt wird. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, wenn keine konkrete, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage benannt und begründet wird. Der Kläger begehrte Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines Kindes durch die Beklagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, einschlägige Anspruchsgrundlagen (§§ 89a, 89e SGB VIII) griffen nicht durch; insbesondere sei § 89e SGB VIII wegen örtlicher Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig und das Kind habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Beklagten begründet. Der Kläger beantragte fristgemäß die Zulassung der Berufung und legte umfangreiches Vorbringen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor. Er berief sich auf analoge Anwendbarkeit von Vorschriften des SGB VIII und verwies auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur das Zulassungsersuchen; die Kosten und der Streitwert wurden für das Zulassungsverfahren festgesetzt. • Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist, dass innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert vorgetragen und gegeben ist. • Der Kläger hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, weil sein Vorbringen nicht hinreichend zeigt, dass jedenfalls eine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII direkt oder analog, § 89e SGB VIII) den geltend gemachten Erstattungsanspruch trägt. • Die ausführlichen Darlegungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes betreffen nur die Begründung nach § 89e SGB VIII, greifen jedoch nicht durch, weil das Verwaltungsgericht eine andere, selbstständig tragende Begründung (Wortlaut von § 89e SGB VIII und Anknüpfung an § 86 Abs. 6 SGB VIII) gegeben hat, der der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. • Eine analoge Anwendung von § 89a oder § 89e SGB VIII setzt eine planwidrige Regelungslücke und die Darlegung der sich hieraus ergebenden Anspruchsrichtung gegen die konkrete beklagte Stelle voraus; beides hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. • Soweit der Kläger auf Rechtsprechung des BVerwG verweist, hat er nicht gezeigt, dass die dortigen Voraussetzungen (z. B. Trägerverschiedenheit, Kostenerstattungsfall) auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. • Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht erfüllt, weil keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage benannt und begründet wurde. • Schließlich hat der Kläger nicht dargetan, dass ein möglicher Erstattungsanspruch zwingend gegen die hier beklagte örtliche Trägerin und nicht gegen einen überörtlichen Träger zu richten wäre. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung ist mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Entscheidungsrelevant war, dass die vom Kläger gerügten Anspruchsgrundlagen (§ 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII sowie § 89e SGB VIII) nicht hinreichend dargelegt wurden und das Verwaltungsgericht eine selbstständige, tragende Begründung zur Unanwendbarkeit der Normen vorgetragen hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht aufgezeigt und es blieb unklar, gegen welchen Träger ein Erstattungsanspruch konkret zu richten wäre, sodass keine Berufungszulassung gerechtfertigt ist.