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Beschluss

7 B 11/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen. • Eine Verwaltungsbehörde kann als Reaktion auf ungenehmigte bzw. rechtswidrige Nutzungen sowohl die tatsächlichen Nutzer als auch den Miteigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. • Eine Verfügung, die nach Räumung eine erneute ungenehmigte Nutzung untersagt, ist bei verständiger Auslegung nicht zu weitreichend und kann zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Prostitutionsnutzung: Miteigentümer als Zustandsstörer und zulässige Anschlussverfügung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen. • Eine Verwaltungsbehörde kann als Reaktion auf ungenehmigte bzw. rechtswidrige Nutzungen sowohl die tatsächlichen Nutzer als auch den Miteigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. • Eine Verfügung, die nach Räumung eine erneute ungenehmigte Nutzung untersagt, ist bei verständiger Auslegung nicht zu weitreichend und kann zulässig sein. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Gebäudes, in dem Räume zu Prostitutionszwecken genutzt wurden. Die Behörde untersagte die Nutzung beziehungsweise die Überlassung der Räume zu Prostitutionszwecken und richtete sich dabei auch gegen die Möglichkeit, dass nach Räumung durch Mieterinnen beziehungsweise Mieter erneut eine ungenehmigte Nutzung erfolgen könnte. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Untersagungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, es liege keine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung vor und die Antragstellerin sei als Miteigentümerin als Zustandsstörerin anzusehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit und Beschränkung der gerichtlichen Prüfung: Der Senat ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Überprüfung der Beschwerdebegründung beschränkt und findet keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. • Fehlerfreie Auslegung der Verfügung: Die Untersagung beschränkt sich nicht unzulässig auf den Miteigentümer; bei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung der Begründung verbietet die Verfügung nur eine nachträgliche Wiederaufnahme ungenehmigter Prostitutionsnutzungen nach Räumung. • Anknüpfungspunkt Zustandsstörer: Da keine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung der Räume besteht, kommt eine Inanspruchnahme der Miteigentümerin als Zustandsstörerin in Betracht; dies schließt nicht aus, dass die Behörde auch gegen die tatsächlichen Nutzer vorgeht. • Ermessensgebrauch und Gefahrenabwehr: Es kann dahinstehen, ob vorrangig die Mieter in Anspruch zu nehmen sind; die Behörde hat hier beide Adressaten in Anspruch genommen, was der Effektivität der Gefahrenabwehr dienen kann. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung bestehen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat festgestellt, dass keine Baugenehmigung für die Prostitutionsnutzung vorlag und die Antragstellerin als Miteigentümerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden kann. Die Verfügung ist bei verständiger Auslegung nicht zu weitgehend, da sie nur die künftige Wiederaufnahme ungenehmigter Nutzungen nach Räumung verbietet. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.