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Urteil

11 A 1828/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG ist materiell zu bestimmen; die Zugehörigkeit zur Ortsdurchfahrt richtet sich nicht ausschließlich nach einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG. • Eine Bundesstraße dient als zur Erschließung bestimmter Teil einer Ortsdurchfahrt, wenn sie den anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt; hierfür sind tatsächliche Umstände wie Bebauungszusammenhang, Zufahrten und Ausbauzustand maßgeblich. • Besteht in dem betreffenden Straßenteil faktisch bereits eine Erschließungsfunktion und ist die Verkehrsfunktion zugunsten der Erschließung eingeschränkt, entfällt der Schutzzweck des Anbauverbots und damit dessen Anwendbarkeit. • Ein Feststellungs- zusammen mit Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und die Frage nicht in gleicher Weise durch sonstige Klagearten geklärt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahme nach FStrG: Ortsdurchfahrts‑ und Erschließungsfunktion der B 70 bejaht • Ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG ist materiell zu bestimmen; die Zugehörigkeit zur Ortsdurchfahrt richtet sich nicht ausschließlich nach einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG. • Eine Bundesstraße dient als zur Erschließung bestimmter Teil einer Ortsdurchfahrt, wenn sie den anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt; hierfür sind tatsächliche Umstände wie Bebauungszusammenhang, Zufahrten und Ausbauzustand maßgeblich. • Besteht in dem betreffenden Straßenteil faktisch bereits eine Erschließungsfunktion und ist die Verkehrsfunktion zugunsten der Erschließung eingeschränkt, entfällt der Schutzzweck des Anbauverbots und damit dessen Anwendbarkeit. • Ein Feststellungs- zusammen mit Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und die Frage nicht in gleicher Weise durch sonstige Klagearten geklärt werden kann. Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnhäuser auf einem Grundstück an der Bundesstraße B 70 und beantragte Bauvorbescheid für vier Doppelhaushälften und ein Einzelhaus nach Abriss eines Hauses, jeweils mit Zufahrt zur B 70. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde lehnte eine positive Aussicht auf eine straßenrechtliche Ausnahme nach § 9 FStrG ab und berief sich auf ein Anbauverbot, weil die Straße streckenweise als freie Strecke erscheine. Der Kläger rügte, sein Grundstück liege innerhalb einer Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke; die Erschließung solle überwiegend über die vorhandene Zufahrt erfolgen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht dagegen änderte das Urteil und gab der Berufung statt. Entscheidend waren tatsächliche Merkmale der Bebauung, Zufahrten und der Ausbauzustand der Straße. • Verfahrensrechtlich ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig; der Bescheid ist ein belastender Verwaltungsakt (§§ 42, 43 VwGO). • Materiell ist das Vorhaben des Klägers als Errichtung baulicher Anlagen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu qualifizieren; die Anwendung des Anbauverbots setzt voraus, dass der Anschluss außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt erfolgt. • Der Begriff Ortsdurchfahrt ist materiell zu ermitteln; er hängt von der Erschließungsfunktion ab und nicht allein von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG. • Zur Erschließungsfunktion sind tatsächliche Indizien wie zusammenhängende Bebauung, Anzahl und Art der Zufahrten, Ausbauzustand, Fuß- und Radwege sowie die Zugänglichkeit der Grundstücke heranzuziehen (§ 9 Abs. 1 FStrG Rechtszweck: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs). • Auch einseitige Bebauung kann zur geschlossenen Ortslage gehören, wenn der Bebauungszusammenhang vorhanden ist; hier liegt südöstlich bis nordöstlich der B 70 durchgehende Bebauung vor, die den Bereich als geschlossene Ortslage kennzeichnet. • Im konkreten Fall vermittelt die B 70 in dem streckensegment vom Ende der festgesetzten Ortsdurchfahrt bis zur Einmündung der G.-Straße die Qualität der verkehrlichen Erschließung für zahlreiche unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Grundstücke; die Verkehrsfunktion ist daher zugunsten der Erschließung eingeschränkt. • Soweit einzelne Abschnitte kurzzeitig als zufahrtsfrei erscheinen, begründet dies keine Zäsurwirkung: kurze Unterbrechungen, die zeitlich und räumlich gering sind, durchbrechen nicht die insgesamt bestehende Erschließungsfunktion; zudem kann Anschluss mittelbar über Privatwege bestehen. • Damit sind die Voraussetzungen des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FStrG nicht erfüllt; folglich bedarf das Bauvorhaben keiner Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie den einschlägigen Vollstreckungsregelungen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nach Abriss des Wohnhauses keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz für die Errichtung der geplanten vier Doppelhaushälften und eines Einzelhauses mit Garagen bedarf. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der betreffende Abschnitt der B 70 gemäß materieller Kriterien als Teil einer Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion zu qualifizieren ist und die Verkehrsfunktion hier bereits zugunsten der Erschließung eingeschränkt ist, sodass das Schutzziel des Anbauverbots nicht mehr gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.