Beschluss
12 A 2455/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG ist das dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung stehende Kindergeld anzurechnen.
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die dargelegten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargelegt sind.
• Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bestätigt hat, begründet dies keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG • Bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG ist das dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung stehende Kindergeld anzurechnen. • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die dargelegten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargelegt sind. • Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bestätigt hat, begründet dies keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Frage zu entscheiden hatte, ob bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG das an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld bei der Bemessung der Vorausleistung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hatte diese Frage bejaht und sich dabei weitgehend auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 (5 C 3.14) gestützt. Der Kläger rügt die Entscheidung und beruft sich auf vermeintliche gesetzgeberische Willensäußerungen sowie auf Gleichheits- und Verfassungsrechtsbedenken. Er fordert die Berufungszulassung mit Verweis auf widersprüchliche Rechtsprechung und Auslegungsfragen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Rubrum formell korrigiert und die Zulassung der Berufung geprüft. Die angeführten Zulassungsgründe wurden nicht ausreichend dargelegt; insbesondere vermochte der Kläger nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht erkennbar falsch entschieden oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bestünden. • Zulassungsrecht: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist Berufung zuzulassen, wenn innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben ist; hier sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. • Sachliche Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat die zentrale Frage der Anrechnung ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistungen bejaht und dabei die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen; der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die an der Ergebnisrichtigkeit zweifeln ließen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Gesetzesauslegung: Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Reform des BAföG und die Herausnahme des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff keinen ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen erkennen lassen, ausgezahltes Kindergeld bei Vorausleistungen unberücksichtigt zu lassen; die vom Kläger zitierten Gesetzesmaterialien betreffen andere Fallgestaltungen und stützen seine Auffassung nicht. • Gleichheits- und Verfassungsrecht: Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und anderer Grundrechte ist nicht substantiiert dargelegt; strukturelle Unterschiede zwischen Vorausleistungen und Regelleistungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung des (ausgezahlten) Kindergeldes. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nach und zeigt keine Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. • Kosten: Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Begehren war unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt oder nicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG das an den Auszubildenden tatsächlich ausgezahlte Kindergeld zu berücksichtigen ist; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stützt diese Beurteilung und wurde vom Kläger nicht überzeugend in Frage gestellt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, die eine Zulassung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.